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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arbeitnehmer

Zuständige Krankenkasse für nicht gemeldete Arbeitnehmer

Hintergrund

Grundsätzlich können die Arbeitnehmer ihre Krankenkasse frei wählen. Übt ein Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht aus, hat der Arbeitgeber den versicherungspflichtig Beschäftigten bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse anzumelden. In den Fällen, in denen vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden.

In Praxis kommt es jedoch vor, dass weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber von dem Wahlrecht Gebrauch machen und keine „letzte Krankenkasse“ vorhanden ist. Für diese Fälle haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit eine einheitliche Regelung getroffen, zu welcher Kasse die Meldung erfolgen muss.

Nach den beiden letzten Endziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers ergibt sich die Krankenkassenzuständigkeit.

Da durch die letzte Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) seit dem 01.04.2007 auch die Knappschaft eine frei wählbare Krankenkasse ist, wurde die Regelung überarbeitet.

Kassenzuständigkeit

In der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 ergibt sich für die o. g. versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht gemeldeter Arbeitnehmer) folgende Kassenzuständigkeit:

  • Betriebsnummer-Endziffern 00 – 35: Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
  • Betriebsnummer-Endziffern 36 – 51: Betriebskrankenkasse (BKK) [BAHN-BKK, KompetenzCenter Vollstreckung]
  • Betriebsnummer-Endziffern 52 – 59: Innungskrankenkasse (IKK)
  • Betriebsnummer-Endziffern 60 – 61: Knappschaft
  • Betriebsnummer-Endziffern 62 – 77: Techniker Krankenkasse (TK)
  • Betriebsnummer-Endziffern 78 – 88: Barmer
  • Betriebsnummer-Endziffern 89 – 94: DAK-Gesundheit
  • Betriebsnummer-Endziffern 95 – 96: KKH - Kaufmännische Krankenkasse
  • Betriebsnummer-Endziffern 97 – 98: hkk - Handelskrankenkasse

Die im Jahr 2025 zuständige Krankenkasse wurde auf Basis der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten Mitgliederzahlen zum Stichtag 01.07.2024 (Quotierung) vorgenommen. Der GKV-Spitzenverband hat die Zuständigkeiten mit Rundschreiben 2024-615 vom 13.11.2024 veröffentlicht.

Bildnachweis: © Andres Rodriguez | Fotolia

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