Rentner-Ehepaar

Das Kontoauszugsverfahren

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, über die vom Rentner zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge (Kassenbeitrag), die aus der Rente zu zahlen und bei der Rentenzahlung einzubehalten sind, zu entscheiden. Über diese Entscheidung müssen die Rentner von der Rentenkasse informiert werden. In der Vergangenheit erfolgte diese Information ausschließlich durch einen schriftlichen Bescheid.

Seit März 2005 haben die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, von einer schriftlichen Mitteilung in Form eines Bescheides abzusehen, wenn sich Veränderungen bei den Beiträgen ergeben, die zur Krankenversicherung zu entrichten sind.

Beschluss der Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger haben beschlossen, keinen schriftlichen Bescheid an den Rentenbezieher zu versenden, wenn sich die laufende Rente ändert, weil Beitragssatzänderungen bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt sind.

Hinweis auf Kontoauszug der Bank

Rentenbezieher erhalten bei einer Beitragssatzänderung der Krankenkasse und somit einer Änderung der Netto-Rente einen Hinweis auf dem Kontoauszug ihrer Bank.

Der Hinweis auf dem Kontoauszug erscheint wie folgt (Betrag beispielhaft genannt):

„Neuer KV-Anteil = 86,35“.

Dieses Verfahren bezeichnet man als so genanntes „Kontoauszugsverfahren“.

Ausschluss des Kontoauszugsverfahrens

Das Kontoauszugsverfahren – also die Mitteilung der Änderung der Netto-Rente aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes der Krankenkasse – wird jedoch nicht in allen Fällen durchgeführt.

Das Verfahren wird nicht durchgeführt, wenn

  • sich eine rückwirkende Korrektur des Beitragseinbehalts ergibt,
  • ein Krankenkassenwechsel erfolgte,
  • sich neben dem Beitragssatz auch der Name (z. B. wegen einer Fusion) der Krankenkasse ändert,
  • die Rente wegen einer geringen Höhe nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen (z. B. vierteljährlich) ausgezahlt wird,
  • Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind,
  • die Rente ins Ausland gezahlt wird,
  • ein anderer Kontoinhaber im Zahlungsauftrag gespeichert ist oder
  • die Zahlung aufgrund von Pfändungen, Auf- bzw. Verrechnungen oder Abtretungen aufgeteilt ist.

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