Kalender

Rentenversicherungsbeiträge werden ab 2008 nur noch eingeschränkt erstattet

Beitragserstattung bald passé

Wenn Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beiträge) gezahlt wurden, obwohl eine Beschäftigung gar nicht sozialversicherungspflichtig ist, werden diese nach aktuellem Recht wieder komplett erstattet – und das auch über viele Jahre rückwirkend. Doch das soll sich ab dem Jahr 2008 ändern. Die Neuregelungen sehen vor, dass die Beiträge nur noch im Rahmen der Verjährungsfrist erstattet werden; und diese beträgt vier Jahre. Beiträge, die vor dieser Verjährungsfrist gezahlt wurden, gelten in Zukunft als rechtmäßig entrichtete Beiträge.

Wer ist davon betroffen

Betroffene Personenkreise sind zum Beispiel Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch Familienangehörige, die im Familienbetrieb mitarbeiten. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und entrichtet Sozialversicherungsbeiträge wie für einen „normalen“ Arbeitnehmer. Doch im Nachhinein stellt sich heraus, dass eine Beschäftigung gar nicht vorliegt, weil z. B. der Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Betriebes hat oder der Familienangehörige nicht wie eine fremde Arbeitskraft dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt oder ein Unternehmerrisiko trägt. Die Gründe, weshalb im Einzelfall keine Sozialversicherungspflicht vorliegen kann, sind vielschichtig.

Erstattung nur noch im Rahmen der Verjährungsfrist

Künftig sollen nur noch die Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist erstattet werden. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beiträge entrichtet wurden – oder anders ausgedrückt: die Beiträge verjähren am 01. Januar des darauf folgenden fünften Jahres.

Ältere Beiträge zählen als zu Recht entrichtet

Die älteren – außerhalb der Verjährungsfrist entrichteten – Beiträge, zählen dann als zu Recht entrichtet und werden daher nicht mehr erstattet. In der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass eine Schlechterstellung gegenüber der Situation, in der der Betroffene tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, nicht eintritt. Begründet wird dies damit, dass bis zur Feststellung der Nicht-Versicherungspflicht von einer Versicherungspflicht ausgegangen wurde.

In der Konsequenz kann der Betroffene jedoch aufgrund der als rechtmäßig entrichteten Beiträge Rentenansprüche erwerben, woraus dann die Gesetzliche Rentenversicherung Leistungen gewährt.

Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Wurde die Sozialversicherungspflicht für eine Beschäftigung noch nicht geprüft und durch die Krankenkasse – die hierfür grundsätzlich zuständig ist – noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen, empfiehlt es sich, hier baldmöglichst zu handeln!

Die nach dem RDG registrierten Rentenberater helfen Ihnen hierbei und vertreten Sie – unabhängig von den Versicherungsträgern – bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Kontaktieren Sie die unabhängigen Experten!

Der Rentenberater Helmut Göpfert, Rentenberater für die Bereiche der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, steht Ihnen für alle Fragen im Zusammenhang einer Prüfung der Sozialversicherungspflicht zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Bildnachweis: © Banauke - Fotolia