Beitragssatz

Beitragssatz der Rentenversicherung im Jahr 2022

Zum 01.01.2022 ergeben sich keine Änderungen beim Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz wird im Kalenderjahr 2022 weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent liegen.

Bundesregierung setzt Beitragssatz fest

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 158 und 160 SGB VI) muss der Beitragssatz von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Eine Änderung des Beitragssatzes ist dann zwingend erforderlich, wenn mit dem bisherigen Beitragssatz die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage eine bestimmte Grenze über- bzw. unterschreiten werden.

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger am 30.11.2021 beträgt der Beitragssatz im Jahr 2022 weitern 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Nachdem es zum 01.01.2022 hier zu Änderungen kam, wird sich – trotz gleichbleibendem Beitragssatz – die Höhe der tatsächlichen Beiträge für höherverdienende Versicherte ändern.

In der allgemeinen Rentenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze im Rechtskreis West (alte Bundesländer) von 7.100,00 Euro auf 7.050,00 Euro gesenkt. Dies hat zur Folge, dass Versicherte, welche in Jahr 2021 den Höchstbeitrag entrichten mussten, im Jahr 2022 (50,00 Euro x 18,6 Prozent) eine um 9,30 Euro geringere Beitragslast entrichten müssen.

Im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) wurde die Beitragsbemessungsgrenze von 6.700,00 Euro auf 6.750,00 Euro angehoben. Dies hat für besserverdienende Versicherte eine um 9,30 Euro höhere Beitragslast zur Folge.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich in den alten Bundesländern die gleiche finanzielle Entlastung, da die Beitragsbemessungsgrenze von 8.700,00 Euro zum 01.01.2022 auf 8.650,00 Euro gesenkt wurde. In den neuen Bundesländern wurde die Beitragsbemessungsgrenze von 8.250,00 Euro auf 8.350,00 Euro erhöht, weshalb sich hier für Versicherte, die die maximalen Beiträge entrichten müssen, eine finanzielle Belastung von (100,00 Euro x 18,6 Prozent) 18,60 Euro ergibt.

Beitragstragung

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen.

Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig in der Rentenversicherung Versicherte müssen die Beiträge alleine aufbringen.

Bildnachweis: © Ralf Kleemann

Weitere Artikel zum Thema: