Rentenbeitrag 2019

Beitragssatz Rentenversicherung im Jahr 2019 unverändert

Während sich in allen Sozialversicherungszweigen zum 01.01.2019 die Beitragssätze ändern bzw. die Finanzierung geändert wird, wird der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung im Kalenderjahr 2019 unverändert 18,6 Prozent betragen.

Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird ebenfalls unverändert sein und 24,7 Prozent betragen.

Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung

Die Rentenversicherungsbeiträge werden solidarisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, sodass sich hier jeweils eine Beitragslast von 9,3 Prozent ergibt. Freiwillig Rentenversicherte müssen den Beitrag zur Rentenversicherung hingegen alleine aufbringen.

Trotz des unveränderten Beitragssatzes von 18,6 Prozent ergibt sich für höher verdienende Versicherte ab dem Jahr 2019 auch eine höhere Beitragslast. Während im Kalenderjahr 2018 Rentenversicherungsbeiträge aus einer maximalen Bemessungsgrundlage von monatlich 6.500,00 Euro (bzw. in den neuen Bundesländern monatlich 5.800,00 Euro) geleistet werden mussten, müssen ab dem 01.01.2019 Beiträge aus maximal 6.700,00 Euro (bzw. in den neuen Bundesländern monatlich 6.150,00 Euro) geleistet werden. Damit können sich um bis zu 37,20 Euro (bzw. in den neuen Bundesländern bis zu 65,10 Euro) höhere Beiträge ergeben. Diese höheren Beiträge werden bei Beschäftigten jeweils zur Hälfte von Versicherten und Arbeitgebern getragen.

Entwicklung des Rentenversicherungsbeitrags

Die Entwicklung des Beitragssatzes wird politisch permanent diskutiert. So ist auch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes, der Rentenversicherungsbeitrag ein Kernelement. Mit diesem Gesetz wird geregelt, dass der Rentenversicherungsbeitrag langfristig stabil bleibt und bis zum Jahr 2025 nicht über 20,0 Prozent steigen soll.

Aktuell sieht die Finanzentwicklung im System der Gesetzlichen Rentenversicherung positiv aus, sodass die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung – Frau Gundula Roßbach – sogar eine mögliche Beitragssatzsenkung zum 01.01.2019 im Umfang von 0,3 Prozentpunkten für möglich gehalten hat. Aufgrund der durch den Gesetzgeber geplanten Leistungsausweitungen (s. hierzu auch RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) besteht für eine Beitragssatzsenkung zum 01.01.2019 jedoch kein Spielraum mehr.

Beitragssätze der anderen Sozialversicherungszweige

In der Arbeitslosenversicherung wird der Beitragssatz zum 01.01.2019 von bisher 3,0 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der allgemeine Beitragssatz ab 01.01.2019 stabil bei 14,6 Prozent liegen. In diesem Sozialversicherungszweig ergibt sich allerdings eine wesentliche Änderung, was den Zusatzbeitrag betrifft. Der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festlegt, musste bislang von den Versicherten alleine getragen werden. Ab dem 01.01.2019 wird der Zusatzbeitrag solidarisch von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern getragen. Damit ergibt sich eine finanzielle Entlastung für die Versicherten im Umfang von etwa 0,5 Prozent (abhängig von der Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages) und gleichzeitig in diesem Umfang eine Belastung für die Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger.

In der Sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz zum 01.01.2019 von bisher 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent erhöht. Der sogenannte Kinderlosenzuschlag, der von kinderlosen Versicherten zu tragen ist, wird unverändert 0,25 Prozent betragen.

Bildnachweis: © Ralf Kleemann

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