Zeit

Unterschiedliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Im Zuge der Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 1992 die rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten ausgeweitet.

Mütter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, erhalten in ihrem Rentenversicherungskonto ein Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, erhält die Mutter drei Jahre in ihrem Rentenversicherungskonto als Kindererziehungszeit zugesprochen. Durch diese Regelung sah sich eine Mutter benachteiligt und klagte vor dem Sozialgericht Mainz. Über die Klage wurde am 14.03.2013 unter dem Aktenzeichen S 1 R 413/12 ein Urteil gesprochen.

Die Klage begründete die Mutter damit, dass es nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei, dass ab dem 01.01.1992 drei Jahre an Kindererziehungszeit rentenrechtlich anerkannt werden, während davor „nur“ ein Jahr berücksichtigt wird. Die Stichtagsregelung, welche zugleich eine Schlechterstellung der älteren Mütter zur Folge hat, verletze den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Im Rahmen der Klage merkte die Klägerin an, dass durch die Stichtagsregelung die Erziehungsleistung einer ganzen Generation nur unzureichend berücksichtigt wird.

Kürzere Rentenbeitragszeit verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 14.03.2013, Az. S 1 R 413/12 kamen die Richter des Sozialgerichts Mainz zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht nicht verfassungswidrig ist. Bei der Einführung bzw. bei der Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen sind Stichtagsregelungen grundsätzlich zulässig.

Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Vorschriften eindeutig formuliert. Eine andere Auslegung des Gesetzestextes, wie es von der Klägerin gefordert wird, kann nicht erfolgen. Es kann nur der Gesetzgeber eine Änderung herbeiführen. Hier wiesen die Richter darauf hin, dass mit der sogenannten „Mütterrente“ auch tatsächlich in der Regierungskoalition schon über diesen Punkt diskutiert wurde.

Bisheriges und aktuelles Rentenrecht

Nach dem bisherigen Rentenrecht erhielten Mütter, deren Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde, ein Jahr Pflichtbeitragszeit für die Kindererziehung rentenrechtlich anerkannt. Bei Geburten nach dem 31.12.1991 wurden drei Jahre als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.

Darüber hinaus werden bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung anerkannt. Diese Kinderberücksichtigungszeiten wirken sich rentensteigernd aus und werden auch bei bestimmten Wartezeiten (Mindest-Vorversicherungszeiten) anerkannt.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht mit dem o. g. Urteil die Stichtagsregelung bei den Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung nicht beanstandet haben, hat der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung in zwei Schritten minimiert. Zum 01.07.2014 wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt, im Rahmen derer für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, insgesamt zwei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt wurden.

Zum 01.01.2019 wurde schließlich noch die Mütterrente II eingeführt und Versicherten mit vor 1992 geborenen Kindern ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit zugesprochen.

Damit erhalten Versicherte seit dem 01.01.2019 für Kinder, die

  • nach dem 31.12.1991 geboren sind drei Jahre Kindererziehungszeit,
  • vor dem 01.01.1992 geboren sind zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit

rentenrechtlich anerkannt und bewertet. Von den Verbesserungen zum 01.07.2014 und zum 01.01.2019 profitierten nicht nur „Neu-“Rentner, sondern auch alle Bestandsrentner.

Prüfung der Rentenberechnung/des Rentenbescheides

Rentner, die überprüfen lassen möchten, ob ihr Rentenbescheid korrekt erstellt und die Rente richtig berechnet wurde, sollten sich an einen registrierten Rentenberater wenden. Die Rentenberater – die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten – überprüfen die Rentenbescheide auf deren rechtliche Richtigkeit.

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