Seniorenstudium wird nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit gewertet
Bei der Berechnung einer Rente werden in erster Linie die Beitragszeiten gewertet. Das heißt die Rente wird aus den Zeiten berechnet, für die Beiträge aus einem versicherten Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen geleistet werden. Neben diesen Beitragszeiten erhöhen zusätzlich zu weiteren rentenrechtlichen Zeiten sogenannte Anrechnungszeiten die Rente. Als Anrechnungszeiten gelten nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) unter anderem Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr oder die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste über einen Antrag einer Versicherten entscheiden, die an einem Seniorenstudium teilgenommen hatte. Die Klägerin wurde im Jahr 1950 geboren und arbeitete zunächst von 1969 bis 2006 als Arzthelferin. In der Zeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 war sie arbeitslos und besuchte während dieser Zeit die Pädagogische Hochschule Freiburg. An dieser Hochschule absolvierte sie das Seniorenstudium und erhielt im Anschluss daran die Bestätigung, dass sie das Zusatzstudium „Journalistische Bildung“ erfolgreich abgeschlossen hatte. Dies wurde mit der Verleihung eines berufsfeldorientiertem Zertifikats bestätigt.
Der zuständige Rentenversicherungsträger berechnete die Altersrente ohne Berücksichtigung einer entsprechenden Anrechnungszeit aufgrund des Hochschulstudiums. Die Zeit der Arbeitslosigkeit wurde bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit „Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ gewertet. Eine zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit aufgrund des Seniorenstudiums lehnte die Rentenkasse jedoch ab.
Gegen die abgelehnte Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen eines Hochschulstudiums legte die Versicherte zunächst Widerspruch ein. Nachdem dieser erfolglos war, klagte sie beim Sozialgericht und ging schließlich aufgrund des für sie negativen Urteils in Berufung, so dass das Landessozialgericht Baden-Württemberg über die rentenrechtliche Zeit entscheiden musste.
Urteil LSG Baden-Württemberg vom 17.02.2012, Az. L 4 R 2791/11
Mit Urteil vom 17.02.2012 entscheid das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 4 R 2791/11, dass die Zeit des Seniorenstudiums nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit anerkannt werden kann. Damit bestätigten die Richter die ablehnende Entscheidung der Rentenkasse und des Sozialgerichts.
Die Entscheidung wurde von den Richtern damit begründet, dass der Begriff der Hochschulausbildung nicht losgelöst vom Ziel des Studiums betrachtet werden darf. Mit einem Studium wird das Ziel angestrebt, eine bestimmte berufliche Qualifikation zu erwerben. Es sollen also für einen späteren Beruf die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Dies trifft im Fall der Klägerin nicht zu, da sie mit dem Seniorenstudium kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen hat, welches ihr ermöglichte im Beruf des Journalisten tätig zu sein. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit journalistisch tätig war und dies auch weiterhin sein möchte. Das von ihr durchlaufende Seniorenstudium ist dafür nicht erforderlich.
Das Landessozialgericht erörterte im Rahmen des Klageverfahrens nicht, ob eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich ist, damit eine Anrechnungszeit anerkannt werden kann.
Registrierte Rentenberater
Registrierte Rentenberater beraten in allen rentenrechtlichen Angelegenheiten in den Sozialversicherungszweigen der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Ebenfalls prüfen die Rentenberater Rentenbescheide, mit denen der Rentenversicherungsträger eine Rente berechnet hat. Die Bescheidprüfung beinhaltet unter anderem, ob alle rentenrechtlichen Zeiten korrekt im Rentenkonto aufgenommen und auch korrekt bewertet wurden.
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