Minijobber

Erhöhung der Rente durch Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich nicht mehr als 400,00 € beträgt. Aus dieser Beschäftigung fallen dann für den Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) an.

Da aus der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) keine Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden, glauben viele, das Arbeitsverhältnis hat demzufolge keine Auswirkungen auf die Renten. Dem ist aber nicht so!

Arbeitgeber leistet Pauschalbeiträge

Der Arbeitgeber leistet bei einer geringfügigen Beschäftigung pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (sowie 2% pauschale Steuer, sofern nicht nach Lohnsteuerkarte abgerechnet wird und 0,1 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft).

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 15%.

Entgeltpunkte und Wartezeitmonate

Diese – vom Arbeitgeber getragenen – Pauschalbeiträge erhöhen grundsätzlich den Rentenanspruch, indem das Entgelt aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung in Entgeltpunkte umgerechnet wird. Ebenfalls werden aus den Entgeltpunkten Wartezeitmonate errechnet, die für die Erfüllung von Vorversicherungszeiten hilfreich sein können.

Möchte ein Minijobber darüber hinaus durch die geringfügige Beschäftigung Rentenansprüche bei der Gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen, kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden und zusätzlich Beiträge in den Rentenkasse eingezahlt werden – lesen Sie hierzu auch: Rentenaufstockung für Minijobber günstiger.

Ausnahmen

Die Rentensteigerung erfolgt nicht für Minijobber, die

  • als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
  • als Versorgungsbezieher,
  • wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
  • wegen einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind.

Beschäftigungszeiten im Rentenversicherungsverlauf ersichtlich

Die Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung werden an den Rentenversicherungsträger gemeldet und müssen dann auch im Rentenversicherungsverlauf erscheinen. Ist dies nicht der Fall, sollten diese Zeiten im Rahmen einer Kontenklärung nachgemeldet werden.

Rentenbescheid prüfen

Jeder Rentenbescheid sollte von einem Rentenberater geprüft werden, der auch darauf achtet, dass geringfügige Beschäftigungen bei der Rentenberechnung (richtig) berücksichtigt wurden. Es ist daher dringend zu raten, einen Rentenberater aufzusuchen, nachdem ein Rentenbescheid erteilt wurde. Hier besteht eine Widerspruchsfrist von einem Monat, in dem lückenhafte Bescheide noch ab Rentenbeginn korrigiert werden können.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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