Beitragszahlungen erhöhen sich nur in alten Bundesländern
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, können in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege mindestens an 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Bei dem Pflegebedürftigen muss eine Pflegestufe im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung vergeben worden sein. Zudem darf für die Pflegeperson kein Ausschlusstatbestand für die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson vorliegen. Als Ausschlusstatbestand gilt beispielsweise, wenn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden ausgeübt wird. Ebenfalls tritt keine Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen mehr ein, wenn bereits eine Altersvollrente bezogen wird.
Durch die Pflegetätigkeit wird, sofern die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben sind, die spätere Rente erhöht. Nähere Informationen können Sie unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nachlesen.
Beiträge trägt Pflegekasse alleine
Wird eine Pflegeperson aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig, leistet die zuständige Pflegekasse (Pflegekasse des Pflegebedürftigen) die Rentenversicherungsbeiträge und trägt diese alleine. Die Pflegeperson selbst muss also keine Beiträge tragen.
Die Höhe der Beiträge orientiert sich an der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und am Pflegeumfang, d. h. in welchem zeitlichen Ausmaß die Pflegeperson die Pflege durchführt. Als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung ist jeweils ein gesetzlich bestimmter Prozentsatz der Bezugsgröße maßgebend. Die Bezugsgröße erhöht sich in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) zum 01.01.2012, in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) gilt die Bezugsgröße des Jahres 2011 auch im Jahr 2012 unverändert weiter. Daher werden lediglich im Westen ab dem 01.01.2012 für Pflegepersonen Beiträge aus einer höheren Bemessungsgrundlage abgeführt.
Folgende Bemessungsgrundlagen gelten im Jahr 2012
Alte Bundesländer
- Pflegestufe I, Mindestumfang der Pflege/Woche: 14 Stunden: 700,00 Euro
- Pflegestufe II, Mindestumfang der Pflege/Woche: 14 Stunden: 933,33 Euro
- Pflegestufe II, Mindestumfang der Pflege/Woche: 21 Stunden: 1.400,00 Euro
- Pflegestufe III, Mindestumfang der Pflege/Woche: 14 Stunden: 1.050,00 Euro
- Pflegestufe III, Mindestumfang der Pflege/Woche: 21 Stunden: 1.575,00 Euro
- Pflegestufe III, Mindestumfang der Pflege/Woche: 28 Stunden: 2.100,00 Euro
Neue Bundesländer
- Pflegestufe I, Mindestumfang der Pflege/Woche: 14 Stunden: 597,33 Euro
- Pflegestufe II, Mindestumfang der Pflege/Woche: 14 Stunden: 796,44 Euro
- Pflegestufe II, Mindestumfang der Pflege/Woche: 21 Stunden: 1.194,67 Euro
- Pflegestufe III, Mindestumfang der Pflege/Woche: 14 Stunden: 896,00 Euro
- Pflegestufe III, Mindestumfang der Pflege/Woche: 21 Stunden: 1.344,00 Euro
- Pflegestufe III, Mindestumfang der Pflege/Woche: 28 Stunden: 1.792,00 Euro
Registrierte Rentenberater
Für alle rentenrechtlichen Fragen zu den Sozialversicherungszweigen der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, welche unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten. Die Rentenberater führen für ihre Mandanten auch die Widerspruchs- und Klageverfahren (vor den Sozial- und Landessozialgerichten) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.
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