Verjährung

RV-Beiträge verjähren nach vier Jahren

Werden Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu Unrecht entrichtet und stellt sich dies erst im Nachhinein heraus, kann es sein, dass der Beitragszahler die Beiträge nicht vollständig zurückerhält. Die Beiträge, die nämlich bereits verjährt sind (also die Verjährungsfrist abgelaufen ist), muss die Rentenkasse nicht zurückerstatten. Dies entschied in einem aktuellen Klagefall das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.01.2011 unter dem Aktenzeichen L 4 R 4672/10.

Der Klagefall

In dem Fall, über den das Landessozialgericht zu entscheiden hatte, beantragte der Kläger Ende des Jahres 2007 das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren. Die Krankenkasse, die für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens zuständig war, entschied mit Bescheid vom 12.03.2008, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in allen Sozialversicherungszweigen nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Die Feststellung betraf den Zeitraum von Oktober 1988 bis März 2008. Mit der von der Krankenkasse getroffenen Entscheidung wandte sich der Kläger im April 2008 an seine Rentenkasse und beantragte für den Zeitraum von Oktober 1988 bis März 2008 die Rückerstattung der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Die Rentenkasse erstattete jedoch nur die Beiträge für die Zeit von Dezember 2003 bis März 2008. Die Erstattung der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vor Dezember 2003 wurde von der Rentenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass diese bereits verjährt seien. Ergänzend hierzu wurde ausgeführt, dass dies die gesetzlichen, ab 01.01.2008 in Kraft getretenen, Regelungen entsprechend vorsehen. Da der Erstattungsantrag erst im April 2008 – also nach dem 01.01.2008 – gestellt wurde und der Antrag auf das Statusfeststellungsverfahren (Ende 2007) nicht mit einem Antrag auf Erstattung der Beiträge gleichzusetzen ist, kann sich keine zusätzliche Erstattung ergeben. Gegen diese Entscheidung klagte der Geschäftsführer zunächst vor dem zuständigen Sozialgericht und ging anschließend in Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg.

LSG bestätigt Entscheidung der Rentenkasse

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigten mit Urteil vom 21.01.2011 (Az. L 4 R 4672/10) die Entscheidung der Rentenkasse, dass der Kläger die Rentenversicherungsbeiträge nur für die Zeit von Dezember 2003 bis März 2008, nicht jedoch für eine Zeit vor Dezember 2003 erstattet bekommen kann.

Auch wenn unbestritten ist, dass der Geschäftsführer bereits für die Zeit vor Dezember 2003 irrtümlich als Versicherungspflichtiger angesehen wurde, können die Beiträge von ihm nicht zurückgefordert werden. Dies wurde von der Rentenkasse damit korrekt begründet, dass die Beiträge für die Zeit von Dezember 2003 bereits verjährt sind und nach den gesetzlichen Regelungen, welche ab 01.01.2008 in Kraft sind, nicht mehr erstattet werden können. Für die Zeit bis November 2003 wurden die Beiträge aufgrund der angenommenen Rentenversicherungspflicht zu Recht entrichtet. Zudem merkten die Richter an, dass der Kläger durchaus auch bereits in früheren Jahren seinen sozialversicherungsrechtlichen Status hätte prüfen lassen können.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts verstößt nach den Ausführungen des Landessozialgerichts auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, da das Gemeinwohl der Versichertengemeinschaft im Vordergrund gegenüber den Interessen eines Einzelnen steht.

Der Kläger legte zwischenzeitlich Beschwerde beim Bundessozialgericht ein, weshalb nun das höchste Sozialgericht Deutschlands über den Fall entscheiden muss. Der Rechtsstreit wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen: B 13 R 63/11 B geführt.

Autor: Daniela Plankl

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