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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Die besondere Altersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung

Einen Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit haben Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1952 geboren sind,
  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben

und entweder

  • bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

oder

  • die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Monate vermindert haben.

Arbeitslosigkeit

Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit muss u. a. bei Beginn der Rente eine Arbeitslosigkeit vorliegen. Ebenfalls muss der Versicherte nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Hier empfiehlt es sich, die Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Meldung sollte im Turnus von drei Monaten jeweils wiederholt werden. Und zwar auch dann, wenn kein Anspruch auf Leistungen besteht.

Lesen Sie hierzu:

Altersteilzeit

Eine Altersteilzeitarbeit begründet einen Rentenanspruch – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – wenn nach Vollendung des 55. Lebensjahres für mindestens 24 Kalendermonate die Arbeitszeit vermindert wurde. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber den früheren Netto-Verdienst auf mindestens 70 Prozent aufstocken und Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung aus mindestens 90% des früheren Bruttoentgeltes entrichten. Lesen Sie hier mehr zur Altersteilzeit!

Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren

Durch das im Dezember 2003 beschlossene RV-Nachhaltigkeitsgesetz wird die Altersgrenze von 60 Jahren angehoben.

Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben. Mit welchem Alter Sie konkret die Rente beanspruchen können, teilt Ihnen gerne ein Rentenberater mit.

Ausnahmen

Von der Erhöhung der Altersgrenzen sind Versicherte, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, nicht betroffen.

Ebenfalls erfolgt die Erhöhung der Altersgrenzen im Rahmen einer geschaffenen Vertrauensschutzregelung nicht für Versicherte,

  • die vor dem 01.01.1952 geboren sind,
  • die am 01.01.2004 arbeitslos waren oder
  • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,
  • deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet wurde und die am 01.01.2004 beschäftigungslos (im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) waren,
  • vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltersTZG vereinbart haben oder
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Keine Auswirkungen aufgrund RV-Altersgrenzenpassungsgesetz

Aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, mit dem die Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahren angehoben wird, ergeben sich für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit keine Auswirkungen.

Da die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nur noch die Versicherten bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1951 beziehen können und diese daher mittelfristig wegfällt, erfolgt hier keine weitere Anhebung – wie auch bei der Altersrente für Frauen – der Altersgrenze.

Hinzuverdienstgrenze ab 2023 entfallen

Das gesetzliche Rentenrecht sah bis zum Jahr 2022 bei den Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze vor. Wurde von einem Bezieher einer Altersrente – also auch von einem Bezieher einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit – vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro jährlich überschritten, wurde der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Es kam in diesen Fällen damit zu einer Rentenkürzung.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro bereits extrem angehoben (im Kalenderjahr 2020 auf 44.590,00 Euro und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 auf 46.060,00 Euro).

Ab dem Jahr 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersrenten komplett entfallen. Es kann damit ab Januar 2023 zu keinerlei Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes mehr kommen, unabhängig davon, ob die Regelaltersrente bereits erreicht wurde oder auch nicht.

Kompetente Beratung durch unabhängigen Rentenberater

Durch den von den Rentenversicherungsträgern unabhängigen Rentenberater Helmut Göpfert erhalten Sie eine kompetente Beratung und Hilfe in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung.

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