Weg

Welche Hilfe Sie vom Rentenberater bekommen können

Folgend möchte ich Ihnen einen groben Überblick über den Weg des Leistungsantrages - also vom Antrag bis ggf. zum Bundessozialgericht - geben und gleichzeitig aufzeigen, wie ich für Sie als Rentenberater jeweils in den einzelnen Teilbereichen tätig werden kann.

Wurde Ihnen von einem Sozialversicherungsträger eine Leistung / ein Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, also nochmals eine Überprüfung des Sachverhaltes durchführen zu lassen oder die Entscheidung gerichtlich überprüfen bzw. entscheiden zu lassen.

Antrag

Leistungen sind in der Sozialversicherung grundsätzlich auf Antrag zu gewähren, der von Ihnen zu stellen ist. Zusätzlich werden meistens noch entsprechende Unterlagen und Nachweise benötigt, die von Vorneherein von den Behörden verlangt werden.

Mein Angebot für Sie:

  • Ich berate Sie über Ihre Möglichkeiten und Rechte
  • Antragstellungen
  • Einholen von notwendigen Unterlagen

Also komplette Beratung und Antragstellung.

Widerspruch

Wird Ihr Antrag nicht bzw. nicht in vollem Umfang bewilligt, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

Alle Bescheide müssen eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Dies ist ein Passus, der Sie auf die Möglichkeit hinweist, den Bescheid innerhalb eines Monats mit einem Widerspruch anfechten zu können. Manchmal erhalten Sie Bescheide, die weder als solche für Sie erkennbar sind, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Gesetzgeber hat hier für Sie eine Art "Verbraucherschutz" vorgesehen, indem sich bei solchen Bescheiden die Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert.

Der Widerspruch ist bei der Behörde (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Ein Widerspruch sollte auch inhaltlich begründet werden. Die Behörde ist aufgrund des Widerspruches verpflichtet, die Einwände zu prüfen. Stellt sich bereits in der Sachbearbeitung heraus, dass der Bescheid fehlerhaft war, wird ein Abhilfebescheid erlassen, der Ihren Antrag in vollem Umfang befürwortet.

Ist die Sachbearbeitung jedoch der Auffassung, dass der ablehnende Bescheid zu Recht erfolgt ist, wird der Widerspruch an die "Widerspruchsstelle" abgegeben. Von dieser Stelle wird der Widerspruchsbescheid erlassen.

Mein Angebot für Sie:

  • Beratung über Erfolgsaussicht des Widerspruches
  • Einholen notwendiger Unterlagen (z. B. ärztliche Atteste, Bescheingungen, Beweismittel, u. s. w.)
  • Widerspruchsbegründung (inhaltlich und rechtlich) und Kommunikation mit der Behörde

Also komplette Durchführung des Widerspruchsverfahrens.

Klage vor dem Sozialgericht:

Sollte auch der Widerspruchsbescheid nicht den gewünschten Erfolg bringen, steht Ihnen das Rechtsmittel der Klage zur Verfügung, die beim für Sie örtlich zuständigen Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides einzulegen ist.

Bei der Führung der Widerspruchs- und Klageverfahren liegt ein großer Teil in der Fachkompetenz des Rentenberaters. Der Rentenberater fertigt die entsprechenden Schriftsätze mit rechtlicher Begründung, holt evtl. noch notwendige Unterlagen, Beweismittel u. s. w. ein und kommuniziert mit dem Sozialgericht. Der Rentenberater wägt die für Sie erreichbaren Ziele gegen zu hohen Erwartungshaltungen ab und versucht taktisch vorteilhaft zu verfahren.

Mein Angebot für Sie:

  • Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage
  • Fertigung der entsprechenden Schriftsätze einschließlich Klageerhebung mit rechlicher Begründung
  • Einholen notwendiger Unterlagen (z. B. ärztliche Atteste, Bescheingungen, Beweismittel, u. s. w.)
  • Vertretung bzw. Beistand in den Gerichtsverhandlungen

Also komplette Durchführung des Klageverfahrens.

Berufung zum Landessozialgericht:

Sollte auch die Klage vor dem Sozialgericht keinen Erfolg haben, kann u. U. Berufung zum Landessozialgericht erfolgen. Auch hier beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Klagezustellung.

Die Berufung ist nicht generell zulässig, sondern nur wenn z. B. der Klagewert einen bestimmten Betrag (z. Zt. 750 €) übersteigt oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auch hier berät Sie der Rentenberater über die Möglichkeiten, die Erfolgsaussichten und auch in der kompletten Durchführung.

Mein Angebot für Sie:

  • Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landessozialgericht
  • Fertigung der entsprechenden Schriftsätze einschließlich Berufung mit rechlicher Begründung
  • Einholen notwendiger Unterlagen (z. B. ärztliche Atteste, Bescheingungen, Beweismittel, u. s. w.)
  • Vertretung bzw. Beistand in den Gerichtsverhandlungen

Also komplette Durchführung des Berufungsverfahrens.

Revision zum Bundessozialgericht:

Sollte auch die Berufung zum Landessozialgericht nicht erfolgreich sein, ist - sofern dies im Berufungsurteil zugelassen ist - die Revision zum Bundessozialgericht zulässig. Diese Instanz wird nicht mehr durch den Rentenberater vertreten. Dies deshalb, da die Revision an strenge Voraussetzungen gebunden ist, z. B. wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ebenso wie andere Prozessordnungen, geht auch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) davon aus, dass es ausreicht, wenn den Beteiligten zwei Instanzen zur Verfügung stehen. Entsprechend diesem Grundsatz wird die Revision (dritte Instanz) nicht frei zur Verfügung gestellt und ist nur statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurde. Zugleich können in dieser Instanz (Rechtsrügeinstanz) keine neuen Beweismittel, wie z. B. neue ärztliche Atteste oder Zeugnisse, eingebracht werden.

Hilfe und Beratung

Nehmen Sie Kontakt mit der Rentenberatung Helmut Göpfert auf - hier erhalten Sie eine kompetente Beratung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren!

Bildnachweis: Thumbnail: © lassedesignen - Fotolia | Beitragsbild: © Coloures-Pic - stock.adobe.com

Artikel zum Thema: