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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegeheim

Veröffentlichung auch negativer Pflegeheim-Transparenzberichte

Im Rahmen seiner gesetzlichen Vorgaben führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Pflegeheimen Qualitätsprüfungen durch. Diese Qualitätsprüfungen erfolgen unangemeldet, damit die jeweiligen Pflegeheime sich auf die Begehung durch den MDK nicht vorbereiten können bzw. ihre Pflege anders ausführen, als sonst üblich. Die Berichte über die Pflegeheime werden in übersichtlicher und verständlicher Form veröffentlicht – s. auch: Pflegenoten seit 01.12.2009 im Internet veröffentlicht.

Fällt für ein Pflegeheim der Bericht über ein Pflegeheim negativ aus, darf dieser dennoch veröffentlicht werden. Dies entschied per Beschluss am 11.01.2010 das Sozialgericht Dortmund (Az. S 39 P 279/09 ER).

Hintergrund

Ein Pflegeheimträger wollte über das Sozialgericht Dortmund per einstweiliger Verfügung erreichen, dass ein Transparenzbericht, welcher über ein Pflegeheim in Unna erstellt wurde, nicht veröffentlicht wird. Als Begründung des Begehrens trug der Pflegeheimträger hervor, dass der Transparenzbericht fehlerhaft und über das Pflegeheim ein unzutreffendes Bild spiegelt. Zudem brachte der Pflegeheimträger hervor, dass die Pflegeverbände an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien nicht ausreichend eingebunden waren.

Der einstweiligen Anordnung, dass der für das Pflegeheim Unna erstellte Transparenzbericht nicht veröffentlicht werden darf, hat das Sozialgericht Unna nicht stattgegeben. Dabei führte das Sozialgericht in dem Beschluss vom 11.01.2010 unter dem Aktenzeichen S 39 P 279/09 ER aus, dass ein Pflegeheim auch Negativergebnisse, soweit diese zutreffend sind, hinzunehmen hat.

Der Bericht, gegen dessen Veröffentlichung der Pflegeheimträger den einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen wollte, beschreibt nach Ansicht des Sozialgerichtes in der Tat empfindliche Vorhalte zu den Defiziten des Pflegeheimes. Diese Ausführungen könnten Interessenten davon abhalten, das Pflegeheim in Anspruch zu nehmen. Allerdings war für das Sozialgericht nicht erkennbar, dass die Vorhalte nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Transparenzbericht wurde nach einer zweitägigen Prüfung erstellt, an der mehrere Prüfer über einen Zeitraum von zwei Tagen gründlich ermittelt haben. Auch erfolgte die Ausarbeitung der Qualitätsprüfungsrichtlinien unter Beteiligung der Pflegeverbände.

Rentenberater für Gesetzliche Pflegeversicherung

Die für den Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung registrierten Rentenberater beraten über alle Angelegenheiten in diesem Sozialversicherungszweig, soweit sich Auswirkungen auf eine gesetzliche Rente ergeben.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die sich gerne Zeit für Ihr Anliegen nehmen.

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Bildnachweis: Blogbild: © Matthias Buehner | Beitragsbild: © Robert Kneschke

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