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Bundesregierung

Pflegeversicherung soll reformiert werden

Die neue Bundesregierung hat sich vorgenommen, die Gesetzliche Pflegeversicherung zu reformieren. Damit wird der jüngste Zweig der Sozialversicherung – die Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 als fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt – in dieser Legislaturperiode umfangreiche Änderungen erfahren.

Nachdem die Pflegeversicherung im Jahr 1995 eingeführt wurde, erfuhr sie wenig gesetzliche Änderungen. Die erst große Reform der Pflegeversicherung erfolgte mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, welches zum 01.07.2008 in Kraft trat (s. auch: Das sieht die Pflegereform vor). Die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) äußerte allerdings schon damals, dass die beschlossene Pflegereform nicht ausreichend sei und weitere Schritte folgen müssen.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die damalige Bundesregierung hatte bereits die Notwendigkeit gesehen, den Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu zu definieren. Ein eingesetzter Beirat hatte schon im Jahr 2009 konkrete Vorschläge unterbreitet, wie die Pflegebedürftigkeit neu definiert werden könnte (s. Pflegebegriff soll neu definiert werden).

Nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften wird Pflegebedürftigkeit dann bejaht, wenn ein Versicherter bei den grundpflegerischen Verrichtungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen bestimmten Hilfebedarf hat. Der Zeitaufwand für die soziale Teilhabe und die Kommunikation wird dabei vollständig ausgeblendet.

Die von der damaligen Bundesregierung eingesetzte Kommission machte den Vorschlag, die bisherigen Pflegestufen – derzeit gibt es drei Pflegestufen – durch fünf Bedarfsgrade zu ersetzen. Um festzulegen, welchem Bedarfsgrad ein Versicherter zuzuordnen ist, soll nicht mehr der Hilfebedarf selbst ausschlaggebend sein; vielmehr orientiert sich die Beurteilung nach dem Grad der Einschränkung, den ein Versicherter im Bereich der individuellen Lebensführung hat. Im Mittelpunkt soll also nicht die Pflegezeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Versicherten stehen. Um die Pflegebedürftigkeit beurteilen zu können, sollen nicht mehr die notwendigen Minuten bei den gesetzlich bestimmten – körperbezogenen – Tätigkeiten, sondern ein ganzheitlicher Ansatz maßgebend sein. Danach werden beispielsweise auch die psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen eines Versicherten berücksichtigt.

Die neue schwarz-gelbe Bundesregierung hat sich zu dem neu definierten Pflegebedürftigkeitsbegriff bekannt. Im Koalitionsvertrag wird ausgeführt, dass zur neuen Klassifikation der Pflegebedürftigkeit gute Ansätze vorliegen.

Neuregelung der Finanzierung

Schwarz-Gelb erkennt, dass die Versicherten zu bezahlbaren Preisen aus der Pflegeversicherung angemessene Pflegeleistungen erhalten können. Jedoch sieht die neue Bundesregierung das aktuelle Finanzierungssystem nicht dafür als geeignet an, dass dieses auch in Zukunft eine verlässliche Teilabsicherung der Kosten, die durch Pflegebedürftigkeit entstehen, gewährleisten kann. Denn mit dem jetzigen Umlagesystem werden keine nennenswerten Rücklagen gebildet.

Geht es nach den derzeitigen Vorstellungen, soll für das bisherige Umlagesystem, in das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einzahlen, eine Ergänzung durch Kapitaldeckung eingeführt werden. Dies soll in Form von einer kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgen, deren Beiträge dann ausschließlich die Versicherten – also ohne Beteiligung der Arbeitgeber – tragen.

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