Regierung

Koalitionsvertrag sieht gravierende Änderungen der Pflegeversicherung vor

Der am 27.11.2013 von den künftigen Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD beschlossene Koalitionsvertrag sieht auch für die Soziale Pflegeversicherung gravierende Änderungen vor. So soll beispielsweise der Beitragssatz stufenweise angehoben und der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden.

Beitragssatzerhöhung

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung liegt aktuell bei 2,05 Prozentpunkten. Hinzu kommt noch für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr der sogenannte Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozentpunkten (s. auch Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung).

Nach dem im Koalitionsvertrag bekundeten Willen der Koalitionsparteien soll der Beitragssatz spätestens Anfang 2015 um 0,3 Prozentpunkte und noch innerhalb der Legislaturperiode – ein genauer Termin wurde hierfür noch nicht festgelegt – um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Mit diesen Beitragssatzerhöhungen wird das Ziel angestrebt, dass die Pflege für alle, die auf sie angewiesen sind, bezahlbar bleibt.

Die zusätzlichen finanziellen Mittel sind für Leistungsverbesserungen vorgesehen. Darüber hinaus soll ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut werden, mit dem künftige Beitragserhöhungen abgemildert werden können. Der Pflegevorsorgefonds ist ein Kapitalstock, welcher von der Bundesbank verwaltet werden soll und auf den damit die Politik keinen Zugriff haben wird.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich eingeführt werden. Damit werden vor allem Versicherte mit Demenzerkrankungen von einem besseren Leistungskatalog und passgenaueren Leistungen profitieren. Im Zuge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes wird darauf geachtet, dass die Versicherten nicht schlechter gestellt werden, die bereits heute Pflegeleistungen erhalten. Näheres zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, kann unter Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff nachgelesen werden. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirates eingeführt.

Bis der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff umgesetzt ist, werden die bereits bestehenden Betreuungsleistungen weiter ausgebaut.

Einführung eines Budgets

Ein Budget soll eingeführt werden, mit dem die Pflegeleistungen, wie beispielsweise die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die teilstationären Pflegeleistungen (Tages- und Nachtpflege) und die unterschiedlichen Betreuungsformen bessern und flexibler aufeinander abgestimmt werden können.

Höhere und neuen Leistungen

Die Leistungen zur Wohnumfeldverbesserung und die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen werden im Sinne einer sozialräumlichen Pflege weiter ausgebaut. Damit soll vor allem Pflegebedürftigen ermöglicht werden, solange wie möglich im eigenen häuslichen Bereich zu bleiben.

Derzeit ist es möglich, dass sich sich für zehn Arbeitstage von der Arbeit befreien lassen können, um eine neu eingetretene Pflegesituation zu organisieren. Ein Ersatz des hierdurch entstehenden Entgeltausfalls aufgrund der Arbeitsbefreiung ist aktuell nicht vorgesehen. Künftig sollen die Betroffenen eine Entgeltersatzleistung, ein sogenanntes Pflegekrankengeld, erhalten. Dieses Pflegekrankengeld wird analog wie das Kinder-Pflegekrankengeld berechnet. Das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz werden als Rechtsanspruch zusammengeführt und weiterentwickelt.

Die Pflegekassenangebote, die Arbeit der Selbsthilfe und die Pflegestützpunkte und weitere vorhandene Unterstützungsfaktoren werden optimaler gebündelt und vernetzt, sodass die pflegenden Angehörigen eine Entlastung erfahren.

Notruftelefon „Pflege für Angehörige“

Die neue Regierung will sich für ein Notruftelefon „Pflege für Angehörige“ einsetzen. Damit wird das Pflegetelefon zu einem Notruftelefon weiterentwickelt.

Weiterentwicklung Pflege-Transparenzvereinbarung

Die vorhandene Pflege-Transparenzvereinbarung wird mit dem Ziel weiterentwickelt, dass für die Verbraucher künftig die Qualitätsunterschiede der Einrichtungen deutlicher ersichtlich sind. Hierfür werden mögliche Blockademöglichkeiten reduziert und die Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltungspartner gestrafft.

Die Ergebnisse des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. werden optimaler veröffentlicht. Hierzu wird das Verfahren der Ergebnisveröffentlichung verbessert.

Daneben sind noch Verbesserungen bei der Pflegebegutachtung, eine Reform der Ausbildung (Pflegeberufsgesetz) und eine Verbesserung der Situation des Pflegepersonals vorgesehen.

Die Punkte des Koalitionsvertrages wurden hauptsächlich mit den Pflegestärkungsgesetzen umgesetzt. Näheres hierzu erfahren Sie hier: https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht/559-pflegestaerkungsgesetze.html

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Bildnachweis: Joerg Michael Gehrke, York - Fotolia

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