Nur Verrichtungen werden auf volle Minuten gerundet
In der Sozialen Pflegeversicherung wurden für die Versicherten die Pflegestufen für die Zeit bis Dezember 2016 (ab Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden definiert) danach vergeben, in welcher Höhe ein täglicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. Vorrangig für die Einstufung in eine Pflegestufe war dabei der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege ausschlaggebend. Für die Einstufung in die Pflegestufe I war ein täglicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich mindestens 46 Minuten erforderlich. Für die Einstufung in die Pflegestufe II waren täglich mindestens 120 Minuten, für die Einstufung in die Pflegestufe III 240 Minuten erforderlich.
Um den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege festzustellen, musste der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die einzelnen Minutenwerte, die um Bereich der Grundpflege an Hilfebedarf vorliegen, bestimmen. Die Grundpflege wurde wiederum in die Körperpflege, Ernährung und Mobilität unterteilt. Zur Bestimmung des Grundpflegebedarfs geben die Begutachtungsrichtlinien die entsprechenden Vorgaben und beschreiben, dass jede Verrichtung – beispielsweise das „Gehen“ – als volle Minutenwerte zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht am 10.03.2010 unter dem Aktenzeichen B 3 P 10/08 R entscheiden, dass nicht jede einzelne Tätigkeit bzw. Einzelverrichtung auf volle Minutenwerte zu runden sind, sondern nur jede Verrichtung.
Klage einer Pflegebedürftigen
Geklagt hatte eine Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft wurde. Dass für sie lediglich 109 Minuten im Bereich der Grundpflege anerkannt wurden, war für sie nicht akzeptabel. Insgesamt wurde für die Verrichtung „Gehen“ ein Hilfebedarf für 25 bis 27 Wegstrecken täglich zur Toilette, zu den Mahlzeiten, zur Dusche und zum abendlichen Zu-Bett-Gehen mit 13 Minuten berücksichtigt (26 x ½ Minute). Die Klägerin wollte jedoch einen höheren Hilfebedarf bei der Verrichtung „Gehen“ dahingehend geltend machen, dass jede einzelne Wegstrecke auf eine volle Minute gerundet wird.
Das Bundessozialgericht schloss sich mit Urteil vom 10.03.2010 (Az. B 3 P 10/08 R) der Auffassung des Landessozialgerichts an, welches zuvor bereits die Auffassung der Klägerin nicht bestätigen konnte. In dem Urteil führten die Richter aus, dass nach den Begutachtungsrichtlinien jede Verrichtung auf volle Minuten zu runden ist. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Einzelverrichtungen oder auf einzelne Tätigkeiten, sondern ausschließlich auf die Tagesdurchschnittsbewertung für die „Gesamt-Verrichtung“. Damit ist bei der Klägerin nicht jeder einzelne Hilfebedarf für eine Wegstrecke auf eine volle Minuten zu runden. Es sind die einzelnen Wegstrecken sekundenweise zu erfassen und letztlich nur der Gesamt-Hilfebedarf bei der Verrichtung „Gehen“ entsprechend zu runden.
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