Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2010 und 2011

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht dann, wenn ein Versicherter in eine Pflegestufe eingestuft wurde und sich die erforderlichen Pflegeleistungen selbst beschafft bzw. in geeigneter Weise selbst die Pflege sicherstellt. Das bedeutet, dass ein Versicherter seinen grundsätzlichen Anspruch auf die Pflegesachleistung, also die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen durch zugelassene Sozialstationen, nicht beansprucht. Stattdessen können die Pflegeleistungen durch ehrenamtliche Pflegepersonen, z. B. durch Angehörige, erbracht werden. In diesem Fall zahlt die zuständige Pflegekasse ein Pflegegeld als Geldleistung aus, welches je nach Pflegestufe unterschiedlich hoch ist.

Der Gesetzgeber möchte mit der Leistung „Pflegegeld“ erreichen, dass ein Pflegebedürftiger seinen Pflegepersonen die aufopferungsvolle Pflegetätigkeit finanziell honorieren kann. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Pflegepersonen keinen Rechtsanspruch auf das Pflegegeld haben. Den Rechtsanspruch hat ausschließlich der Pflegebedürftige und kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen. In der Praxis geben jedoch die Pflegebedürftigen das Pflegegeld in der überwiegenden Anzahl der Fälle an die Pflegepersonen weiter.

Höhe des Pflegegeldes

Ab dem 01.01.2010 wurde das Pflegegeld erhöht. Seitdem beträgt das monatliche Pflegegeld (gültig für das Kalenderjahr 2010 und das Kalenderjahr 2011) für Versicherte in den einzelnen Pflegestufen:

  • Pflegestufe I: 225,00 Euro
  • Pflegestufe II: 430,00 Euro
  • Pflegestufe III: 685,00 Euro

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Monatsbeträge. Besteht nur für einen Teilmonat ein Anspruch auf das Pflegegeld (weil z. B. eine längere Unterbrechung der häuslichen Pflege aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes eintritt), wird der jeweilige Pflegegeldanspruch anteilig ausgezahlt. Zur Errechnung des Pflegegeldes für einen Teilmonat, wird der volle monatliche Pflegegeldanspruch durch 30 dividiert und mit den Tagen, für die ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, multipliziert.

Im Rahmen der letzten Pflegereform, welche zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, wurde eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes festgelegt. Ab Januar 2012 wird das Pflegegeld in der Pflegestufe I 235,00 Euro, in der Pflegestufe II 440,00 Euro und in der Pflegestufe III 700 Euro betragen.

Kombination mit Pflegesachleistung möglich

Sofern sich ein Pflegebedürftiger die erforderlichen Pflegeleistungen nur teilweise selbst beschaffen kann, kann die Leistung Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombiniert werden. In diesem Fall spricht man von der Kombinationsleistung. Das bedeutet, dass die Pflege teilweise durch eine Sozialstation und teilweise durch ehrenamtliche Pflegepersonen erbracht wird. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse zunächst die Pflegesachleistungen. Werden die Pflegesachleistungen nicht voll beansprucht, besteht noch ein anteiliger Anspruch auf das Pflegegeld.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt die Kombinationsleistung in Anspruch. Im April 2010 erbringt eine Sozialstation Pflegesachleistungen in Höhe von 220,00 Euro. Damit werden 50 Prozent der Pflegesachleistung ausgeschöpft (Pflegesachleistung beträgt für Pflegebedürftige der Pflegestufe I monatlich 440,00 Euro). Das bedeutet, dass ein anteiliger Pflegegeldanspruch in Höhe von 50 Prozent des vollen Pflegegeldes besteht.

Der Pflegebedürftige erhält im April 2010 damit ein anteiliges Pflegegeld von (50 Prozent von 225,00 Euro) 112,50 Euro.

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