Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Freistellung Arbeit

Erstattung Verdienstausfall bei Freistellung von der Arbeit

Im Rahmen der letzten Pflegereform hat der Gesetzgeber das Pflegezeitgesetz, kurz: PflegeZG verabschiedet, welches zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, für die Dauer von zehn Arbeitstagen von der Arbeit fern zu bleiben, wenn eine akute Pflegesituation eingetreten ist (so genannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Diese Pflegezeit sieht vor, dass sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Arbeit teilweise oder vollständig befreien lassen kann, um einen nahen, pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen – s. hierzu auch: Pflegezeit für Beschäftigte.

Sowohl bei der kurzzeitigen als auch bei der bis zu sechsmonatigen Freistellung von der Arbeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. auf eine entsprechende Entgeltersatzleistung durch die Soziale Pflegeversicherung.

Daher stellt sich bei den Betroffenen, die sich von der Arbeit befreien lassen, die Frage, ob der Verdienstausfall im Rahmen der Verhinderungspflege – zumindest teilweise – ersetzt werden kann.

Erstattung Verdienstausfall im Rahmen der Verhinderungspflege

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht dann, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen gehindert ist, die Pflege weiter zu übernehmen. Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für die Dauer von bis zu 28 Tagen bzw. bis zu einem maximalen Leistungsbetrag von 1.470,00 Euro. Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der maximale Leistungsbetrag auf jährlich 1.510,00 Euro, ab dem 01.01.2012 auf jährlich 1.550,00 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer Freistellung von der Arbeit im Rahmen des Pflegezeitgesetzes der Verdienstausfall im Rahmen der Verhinderungspflege geltend gemacht werden. Hierzu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Um den Verdienstausfall im Rahmen der Verhinderungspflege – zumindest teilweise – ersetzt zu bekommen, muss der Beschäftigte, der sich von der Arbeit befreien lässt, die Pflege anstelle der tatsächlichen Pflegeperson übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, dass während der Freistellung von der Arbeit der freigestellte Beschäftigte zur alleinigen Hauptpflegeperson wird. Zudem muss die Wartezeit (Vorpflegezeit) von sechs Monaten erfüllt sein. Das bedeutet, dass die bzw. der Pflegebedürftige vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt worden sein muss. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist dabei zur Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit (Vorpflegezeit) allerdings nicht erforderlich. Darüber hinaus muss die Pflege in der häuslichen Umgebung durchgeführt werden und beim Pflegebedürftigen muss es sich um einen nahen Angehörigen handeln.

Bildnachweis: © Roman Maerzinger; Fotodesign Märzinger

Weitere Artikel zum Thema: