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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Verhinderungspflege

Während Vorpflegezeit keine Pflegebedürftigkeit notwendig

Die Soziale Pflegeversicherung kann bei einer Verhinderung der Pflegeperson die Kosten einer Ersatzpflege, einer so genannten Verhinderungspflege übernehmen. Die Verhinderungspflege kann dann gewährt werden, wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen gehindert ist, die Pflegetätigkeit weiterzuführen.

Im Rahmen der Verhinderungspflege wird für eine Dauer von längstens vier Wochen pro Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 1.470 Euro geleistet. Ab dem 01.01.2010 beträgt der maximale jährliche Leistungsbetrag 1.510 Euro.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden muss.

Keine Pflegezeit im Sinne des Gesetzes

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene hat nun das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung modifiziert. Es wurde nun deutlich herausgestellt, dass während der Wartezeit von sechs Monaten (Vorpflegezeit, Wartezeit) nicht zwingend Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorgelegen haben muss. Auch muss nicht dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben, um die Leistungen aus der Verhinderungspflege zu beantragen.

Das bedeutet, dass im Rahmen der Vorpflegezeit auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Pflegebedürftige zwar gepflegt wurde, allerdings der grundpflegerische Hilfebedarf unter 46 Minuten täglich (für die Einstufung in die Pflegestufe I muss ein täglicher Grundpflegebedarf von mindestens 46 Minuten vorliegen, s. Definition und Stufen der Pflegebedürftigkeit) liegt. Ebenso muss die Pflege nicht ununterbrochen sechs Monate durchgeführt worden sein. Liegen beispielsweise Unterbrechungen vor, kann die erforderliche Wartezeit von sechs Monaten auch durch Zusammenrechnung mehrerer Teilzeiträume erfüllt werden.

Besteht einmal ein Anspruch auf die Verhinderungspflege, zählt die Vorpflegezeit/Wartezeit für spätere Leistungsanträge als erfüllt. Das heißt, dass nicht vor jeder neuen Unterbrechung der Pflegetätigkeit die Pflegeperson wiederum sechs Monate gepflegt haben muss.

Beurteilung der Wartezeit

Die Beurteilung der Vorpflegezeit kann, sofern die Pflegebedürftigkeit durch einen „schleichenden Prozess“ eingetreten ist und sich im Laufe der Zeit kontinuierlich erhöht hat, durch die zuständige Pflegekasse nur schwer verneint werden. Nur in den Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit durch ein konkretes Ereignis (z. B. durch einen Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, …) eingetreten ist, kann die Vorpflegezeit konkret berechnet und entsprechend auch als nicht erfüllt beurteilt werden.

Pflegepersonen können rentenversicherungspflichtig werden

Übt jemand eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit aus, zahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflegekasse für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflegezeit mindestens 14 Stunden in der Woche erbracht wird und keine Erwerbstätigkeit bzw. selbstständige Tätigkeit von mindestens 30 Wochenstunden ausgeübt wird. Näheres kann unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nachgelesen werden.

Durch die – rentenversicherungspflichtige – ehrenamtliche Pflegetätigkeit werden Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, wodurch evtl. Lücken im Rentenversicherungskonto geschlossen bzw. die späteren Rentenansprüche erhöht werden.

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