Garten

Pflegebedürftiges Kind erhält barrierefreien Gartenzugang von Pflegekasse

Das Bundessozialgericht musste am 17.07.2008 über eine Klage entscheiden, in der Eltern für ihre pflegebedürftigen Kinder einen barrierefreien Gartenzugang von der Pflegekasse durchsetzen wollten. Das höchste Sozialgericht entschied über die Klage mit Urteil vom 17.07.2008 (Az. B 3 P 12/07 R).

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Pflegeversicherung sieht Zuschussmöglichkeiten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor. Je Maßnahme können bis zu 2.557 Euro bezuschusst werden. Allerdings gelten Maßnahmen, die gleichzeitig erforderlich bzw. beantragt werden, als eine Maßnahme. Ein erneuter Anspruch auf einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme besteht erst wieder dann, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert.

In dem Klagefall wollten die Eltern für ihre im Jahr 1995 geborenen Zwillinge einen Zuschuss für eine Rollstuhlrampe in den Garten. Hierfür betrugen die Kosten 3.100 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die zuständige Pflegekasse lehnte den Kostenantrag ab, da für die pflegebedürftigen Zwillinge, die Leistungen nach der Pflegestufe III beziehen, bereits im Jahr 2004 der mögliche Höchstbetrag für die individuelle Wohnumfeldverbesserung durch die Bezuschussung eines Behindertenaufzugs ausgeschöpft wurde.

Als weitere Begründung führte die Pflegekasse in ihrer Ablehnung aus, dass durch die Bezuschussung einer Rampe in den Garten der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht verringert wird. Zudem diene die Rampe auch nicht dazu, die häusliche Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Auch aus diesen Gründen ist eine Zuschussgewährung für die Gartenrampe nicht möglich.

Da sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht der Pflegekasse Recht gegeben wurde, musste in dem Fall das Bundessozialgericht über den Antrag der Eltern auf Kostenübernahme für den barrierefreien Gartenzugang entscheiden.

Urteil des Bundessozialgerichts

Mit Urteil vom 17.07.2008 (Az. B 3 P 12/07 R) schloss sich das Bundessozialgericht den Entscheidungen des Sozial- und Landessozialgerichtes an und bestätigte damit die Entscheidung der Pflegekasse. Auch die Richter aus Kassel sahen keine Möglichkeiten, dass ein barrierefreier Gartenzugang für die behinderten Zwillinge im Rahmen einer wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu bezuschussen ist.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass Umbaumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang in den Garten nicht die Voraussetzungen für eine zuschussfähige Wohnumfeldverbesserung durch die Gesetzliche Pflegeversicherung erfüllen. Dies deshalb, weil die Maßnahmen nicht dem individuellen Wohnumfeld des Pflegebedürftigen zugerechnet werden können. Außerdem wird durch den barrierefreien Gartenzugang die häusliche Pflege weder ermöglicht noch erleichtert. Allerdings ist dies bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen anders zu bewerten. In diesen Fällen kann grundsätzlich die beantragte Maßnahme durch die Pflegekasse bezuschusst werden.

Die Klage blieb dennoch erfolglos, da wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nur einmal von der Pflegekasse mit einem Betrag von bis zu 2.557 Euro bezuschusst werden dürfen. Dabei zählen alle Maßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt objektiv erforderlich sind, als eine Maßnahme. Da bereits im Jahr 2004 der Zuschuss für den Aufzug in dem Einfamilienhaus beansprucht wurde, konnte keine nochmalige Zuschussgewährung durch das Bundessozialgericht erfolgen.

In dem Urteil wurde auch darauf hingewiesen, dass im Falle von mehreren Pflegebedürftigen – wie in diesem Klagefall von pflegebedürftigen Zwillingen – keine mehrmalige Zuschussgewährung möglich ist. Die Möglichkeit, einen Zuschuss von bis zu 2.557 Euro je Maßnahme zu gewähren ist wohnungsbezogen zu verstehen. Das bedeutet, dass nicht jede der beiden Zwillinge einen Betrag für die Wohnumfeldverbessernde Maßnahme ausschöpfen kann.

Fazit

Mit Urteil vom 17.07.2008 (Az. B 3 P 12/07 R) entschied das Bundessozialgericht, dass Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang in den privaten Garten bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich mit einem Betrag von bis zu 2.557 Euro durch die Gesetzliche Pflegeversicherung bezuschussungsfähig sind. Allerdings blieb die Klage für die Eltern der betroffenen Zwillinge erfolglos, da der Höchstanspruch bereits durch einen Einbau eines Behindertenaufzuges im Jahr 2004 ausgeschöpft wurde.

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