Pflegegeld muss nicht am ersten Tag eines Monats auf dem Konto sein
Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung vor, können die Pflegebedürftigen, die von ehrenamtlichen Personen gepflegt werden, Pflegegeld beantragen. Dieses Pflegegeld beträgt aktuell in der Pflegestufe I monatlich 215,00 € (ab 2010: 225,00 €), in der Pflegestufe II 420,00 € (ab 2010: 430,00 €) und in der Pflegestufe III 675,00 € (ab 2010: 685,00 €).
Das Bundessozialgericht hatte bereits im Oktober 1994 entschieden, dass das Pflegegeld monatlich im Voraus gezahlt werden muss. Das Hessische Landessozialgericht hat nun in einem Klagefall darüber entscheiden müssen, ob das Pflegegeld bereits am Ersten eines Monats auf dem Konto des Pflegebedürftigen gutgeschrieben sein muss.
Pflegebedürftige Frau hatte geklagt
Eine pflegebedürftige Frau hatte ihre Pflegekasse verklagt, da das Pflegegeld nicht bereits am Ersten des Monats auf dem Konto gutschrieben ist. Daher könne sie ihren Sohn, der gleichzeitig die Pflegeperson ist, nicht mit Bargeld versorgen. In der Folge muss der Sohn zusätzliche Fahrten zur Bank zurücklegen, wodurch Fahrkosten in Höhe von 57,60 € entstehen. Diese Kosten wollte die Pflegebedürftige zusätzlich von ihrer Pflegekasse erstattet bekommen. Dies lehnte allerdings die Pflegekasse ab, da das Pflegegeld lediglich zu Beginn eines Monats gezahlt werden muss. Die Regelung besagt allerdings nicht, so die Pflegekasse, dass das Geld auch tatsächlich bereits am Monatsbeginn auf dem Konto gutgeschrieben sein muss.
Die Versicherte beschritt den Klageweg, bis schließlich die zweite sozialgerichtliche Instanz – trotz des geringen Streitwertes - über den Fall zu entscheiden hatte.
Hessisches Landessozialgericht
Das Hessische Landessozialgericht gab der Pflegekasse Recht. Im Urteil vom 30.10.2008 (Az. L 8 P 19/07) führten die Richter aus, dass laufende Geldleistungen jeweils am Monatsanfang fällig sind. Die Fälligkeit bezeichnet jedoch lediglich, bis wann die Zahlung von der Pflegekasse spätestens „bewirkt“ werden muss. Die Zahlung erfolgt bei Überweisungen dann rechtzeitig, wenn das Geldinstitut bereits vor Fristablauf mit der Überweisung beauftragt wird. Auf den Zeitpunkt selbst, wann das Geld auf dem Konto des Pflegegeldbeziehers gutgeschrieben wird, kommt es nicht an.
Auch Renten erst am Monatsende
Das Landessozialgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Renten erst Ende des Monats ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt seit der Gesetzesänderung im Jahr 2003. Da es sich bei den Renten um eine Geldleistung handelt, mit der der laufende Lebensunterhalt bestritten wird, sahen die Richter keinen Grund, weshalb das Pflegegeld bereits am Monatsersten auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben sein soll. Hinzu kommt noch, dass es sich beim Pflegegeld um keine echte Gegenleistung für Pflegedienste handelt, sondern lediglich eine Anerkennung für die Pflegeperson darstellt.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde durch das Landessozialgericht nicht zugelassen, so dass das Urteil sofort rechtskräftig ist.
Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater
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