Verhinderungspflege

Verhinderungspflege auch außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen

Ist eine Pflegeperson vorübergehend verhindert, einen Pflegebedürftigen zu pflegen, gewähren die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen Verhinderungspflege. Damit honoriert der Gesetzgeber die „ehrenamtlichen“ Pflegepersonen, die die häusliche Pflege übernehmen. Durch die Leistung kann sich die Pflegeperson von den Belastungen der Pflege, die sich im physischen und psychischen Bereich für die Pflegeperson ergeben, eine Auszeit – z. B. einen Urlaub – nehmen.

Nicht in der Häuslichkeit nötig

Häufig wird angenommen, dass die Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege zwingend an dem Ort erfolgen muss, an dem die Pflege des Pflegebedürftigen – also in seiner Häuslichkeit bzw. in seinem Haushalt – auch sonst erfolgt. Doch eine gesetzliche Regelung erlaubt hier viel großzügigere Möglichkeiten, um in den Genuss der Verhinderungspflege zu kommen.

Es gilt ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. So kann die Ersatzpflege auch zum Beispiel in

  • einer Krankenwohnung,
  • einem Krankenhaus,
  • einem Wohnheim für behinderte Menschen,
  • einem Internat,
  • einer Pflegeeinrichtung oder
  • einer Schule/einem Kindergarten

durchgeführt werden.

Vorsicht!

Wird die Verhinderungspflege außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen in einer der o. g. Einrichtungen oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt, leistet die Pflegekasse – sofern die Voraussetzungen vorliegen – hierfür Verhinderungspflege. Doch nicht sämtliche Kosten werden durch die Pflegekasse abgedeckt. So werden im Rahmen der Verhinderungspflege nur die pflegebedingten Aufwendungen der Einrichtungen übernommen. Die Kosten für die Unterkunft selbst, die Verpflegung, eventuellen Zusatzleistungen oder die Behandlungspflege übernehmen die Pflegekassen nicht. Es empfiehlt sich daher, bevor die Verhinderungspflege außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen wird, sich genau über die Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse zu informieren!

Hinweis

Durch die Pflegereform zum 01.07.2008 wurden die Voraussetzungen für die Leistung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekassen wesentlich erleichtert. So wurde die „Wartezeit“ von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Ebenfalls wurde der jährliche Leistungsbetrag von bisher 1.432,00 Euro auf 1.470,00 Euro erhöht. Lesen Sie hierzu: Verhinderungspflege, Verbesserung durch Pflegereform.

Im Kalenderjahr 2024 beträgt der jährliche Leistungsanspruch auf die Verhinderungspflege 1.612,00 Euro.

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