Die Pflegestufe 0
Die Pflegestufe 0 liegt dann vor, wenn jemand bei der Pflege Unterstützung benötigt, jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um in Pflegestufe I eingestuft zu werden – s. hierzu Definition und Stufen der Pflegebedürftigkeit.
In die Pflegestufe 0 werden beispielsweise Personen eingestuft, die ausschließlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Heimbewohner
Notwendige Hilfen für nicht pflegebedürftige Heimbewohner hat weiterhin der Sozialhilfeträger zu erbringen. Das bedeutet, dass ein Heimbewohner nicht deshalb das Heim verlassen muss, nur weil er nicht die Voraussetzungen mindestens der Pflegestufe I erfüllt und selbst das Heim nicht finanzieren kann.
Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.05.2007 (Az. III R 39/05) entschieden, dass derjenige, der in einem Wohnheim oder Pflegeheim untergebracht ist, die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann. Hierbei sind die Pflegesätze relevant, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen, die in die Pflegestufe 0 eingestuft sind, vereinbart hat.
Fazit
Pflegestufe 0 bedeutet also, dass keine Leistungen durch die Gesetzliche Pflegeversicherung erbracht werden können. Wird dennoch eine (professionelle) Unterstützung und Hilfe benötigt, kann unter Umständen hierfür das Sozialamt aufkommen, wenn die erforderlichen finanziellen Eigenmittel nicht vorhanden sind.
Durch die Einführung der Pflegegrade ab dem 01.01.2017 hat die Pflegestufe 0 keine Bedeutung mehr bzw. wurde mit den Pflegestufen abgeschafft!
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