Freie Wahl Pflegeperson von Pflegebedürftigen
Pflegebedürftige können – wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen – Pflegegeld in Anspruch nehmen. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die erforderlichen Pflegeleistungen durch eine selbstbeschaffte Pflegeperson in geeigneter Weise sichergestellt werden können.
Das Landessozialgericht Hessen hatte am 21.06.2007 in einem Urteil (Az. L 8 P 10/05) entschieden, dass die Pflegeperson grundsätzlich frei ausgewählt werden kann und es dem Pflegebedürftigen überlassen wird, die Pflege selbst zu organisieren.
Pflegekasse zahlte kein Pflegegeld
In dem konkreten Fall hatte die Pflegekasse des Klägers kein Pflegegeld gezahlt, obwohl die Voraussetzungen der Pflegestufe I eindeutig erfüllt wurden. Statt dessen war die Pflegekasse der Meinung, dass der Kläger die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen soll.
Die Pflegekasse sah deshalb keinen Anspruch auf das Pflegegeld, weil zuvor eine Sachverständige Pflegedefizite festgestellt hatte. Bei der Pflegekraft, die sich der Kläger ausgesucht hatte, handelte es sich um einen Frührentner.
Gericht hatte andere Ansicht
Das Landessozialgericht Hessen konnte die Ansicht der Pflegekasse nicht teilen und verpflichtete diese mit Urteil vom 21.06.2007, dem Kläger Pflegegeld zu zahlen. Obwohl die Pflegetätigkeit – wie sich bei den Ermittlungen herausstellte - nicht im optimalen Umfang erbracht wurde, konnte diese dennoch als sichergestellt angesehen werden.
Schwer zu definieren
Der gesetzliche Passus, dass die erforderlichen Pflegeleistungen durch eine selbstbeschaffte Pflegeperson „in geeigneter Weise“ sichergestellt werden können, ist nach Ansicht des Landessozialgerichtes schwer zu definieren und festzulegen. Unter dem Gesichtspunkt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch als Pflegepersonen insbesondere Angehörige, Freunde oder Nachbarn – also ehrenamtliche Pflegepersonen – in Betracht kommen, muss es sich für die Gewährung von Pflegegeld um keine professionelle Pflegeperson handeln.
Auch nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung bleibt es ausschließlich dem Pflegebedürftigen überlassen, seine Pflegeperson selbst auszuwählen – und nicht der Pflegekasse.
Fazit
Pflegebedürftige, die sich ihre Pflegeleistungen selbst organisieren, können ihre Pflegeperson frei wählen und die aussuchen, welcher sie vertrauen. Voraussetzung ist hier lediglich, dass die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt wird. Ein verbindlicher oder objektiver Maßstab an Anforderungen der Pflegeperson ist nicht vorhanden, wie dies zum Beispiel bei professionellen Pflegekräften der Fall ist. Daher führen vereinzelte Pflegemängel nicht zum Ausschluss von Pflegegeld.
Hinweis
Nehmen Pflegebedürftige Pflegegeld in Anspruch, sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass Pflegebesuche zur Qualitätssicherung zu erfolgen haben.
Diese müssen
- bei der Pflegestufe I und Pflegestufe II einmal halbjährlich und
- bei der Pflegestufe III einmal vierteljährlich erfolgen.
Die Pflegebesuche werden durch zugelassene Pflegepersonen erbracht, die die Qualität der Pflege entsprechend feststellen und für die pflegenden Angehörigen beratend tätig sind.
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