Leistungsbetrag und Entlastungsbudget ab Juli 2025
In der Sozialen Pflegeversicherung wurden ab Januar 2025 die Leistungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht. Damit ergeben sich auch für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2025 höhere Leistungsbeträge.
Zum 01.07.2025 kommt es zu einer kompletten Neuregelung der Leistungsbeträge im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Zur Jahresmitte 2025 wird für diese beiden Leistungen ein gemeinsamer Leistungsbetrag – das sogenannten Entlastungsbudget – eingeführt.
Folgend ist die Übersicht, welche Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege im Kalenderjahr 2025 beansprucht werden können. Darüber hinaus gibt es im ersten Halbjahr 2025 bereits für bestimmte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine „Sonderregelung“.
Erstes Halbjahr 2025
Zunächst gibt es im ersten Halbjahr 2025 für die Verhinderungspflege angepasste bzw. erhöhte Leistungsbeträge. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 können für die:
- Verhinderungspflege 1.685,00 Euro (bis 2024: 1.612,00 Euro) und für die
- Kurzzeitpflege 1.854,00 Euro (bis 2024: 1.774,00 Euro)
beanspruchen.
Die Übertragungsmöglichkeiten der Leistungsbeträge von der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege oder von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege bleiben ebenfalls weiterhin unverändert bestehen. Das bedeutet, dass im ersten Halbjahr 2025 von der:
- Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege ein Betrag von 1.685,00 Euro
- Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege ein Betrag von 843,00 Euro
übertragen werden kann, soweit diese Leistungsbeträge noch nicht in Anspruch genommen wurden. Bei Ausschöpfen der Übertragungsmöglichkeiten kann für die Verhinderungspflege ein Leistungsbetrag von bis zu (1.685,00 Euro + 843,00 Euro) 2.528,00 Euro und für die Kurzzeitpflege ein Leistungsbetrag von bis zu (1.854,00 Euro + 1.685,00 Euro) 3.539,00 Euro beansprucht werden kann.
Vorgezogene Neuregelung für Kinder und Jugendliche
Für pflegebedürftige Versicherte bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in den Pflegegraden 4 und 5 wird die ab dem zweiten Halbjahr geltende Sonderregelung vorgezogen und gilt bereits seit Jahresbeginn 2024 (und damit auch im ersten Halbjahr 2025).
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in den Pflegegraden 4 und 5 können ab Jahresbeginn 2025 bereits einen gemeinsamen Leistungsbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539,00 flexibel einsetzen. Der gemeinsame Leistungsbetrag – das Entlastungsbudget – sorgt dafür, dass die bisherigen strengen Übertragungsmöglichkeiten der Leistungsbeträge der beiden Leistungen der Vergangenheit angehören.
Der Leistungsanspruch besteht sowohl für die Verhinderungs- als auch für die Kurzzeitpflege für eine kalenderjährlichen maximalen Leistungszeitraum von acht Wochen bzw. 56 Tagen. Die in der Vergangenheit erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten muss ebenfalls nicht mehr erfüllt werden.
Zweites Halbjahr 2025
Ab dem zweiten Halbjahr 2025, also ab 01.07.2025, kommt es zu einer kompletten Neuregelung der Leistungsbeträge für die Verhinderung- und Kurzzeitpflege. Allen Pflegebedürftigen (ab dem Pflegegrad 2) steht ab diesem Zeitpunkt ein kalenderjährliches Gesamtbudget in Höhe von 3.539,00 Euro zur Verfügung. Bei diesem Gesamtbudget handelt es sich das sogenannte Entlastungsbudget, das flexibel für die Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege verwendet werden kann.
Das Entlastungsbudget wird in einer neuen Rechtsgrundlage geregelt. Dies ist § 42a SGB XI (in der Fassung ab 01.07.2025).
Ab dem zweiten Halbjahr 2025 besteht der maximale zeitliche Leistungsanspruch für beide Leistungen jeweils acht Wochen/56 Kalendertage. Die Verhinderungspflege erfährt diesbezüglich eine Leistungsverbesserung, da diese bislang höchstens sechs Wochen je Kalenderjahr beansprucht werden konnte (tageweise Verhinderungspflege).
Für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 entfällt ab dem zweiten Halbjahr 2025 für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die bislang erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten. Das heißt, dass die Verhinderungspflege auch für Pflegepersonen, die vorübergehend an der Pflege gehindert sind, beansprucht werden kann, sofern diese noch keine sechs Monate in der Pflegetätigkeit involviert sind bzw. waren.
Bildnachweis: © Robert Kneschke
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