Leistungsbeträge für vollstationäre Pflege ab 01.01.2025 erhöht
Die vollstationären Pflegeleistungen, die der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung vorsieht und die in der Rechtsgrundlage des § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt sind, werden zum 01.01.2025 erhöht.
Mit den vollstationären Pflegeleistungen erhalten Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 von der zuständigen Pflegekassen eine finanzielle Unterstützung für die Pflege in Pflegeheimen. Die vollstationären Pflegeleistungen kommen für Pflegebedürftige in Betracht, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, eine angemessene Versorgung im häuslichen oder teilstationären Umfeld zu erhalten.
Sämtliche Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeleistungen werden ab dem Jahr 2025 erhöht. Damit werden auch die Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege erhöht. Die Erhöhung geht auf eine gesetzliche Regelung zurück, welche bereits mit dem im Jahr 2023 erlassenen „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ (PUEG) geschaffen wurde. Nach dieser Regelung werden zu Jahresbeginn 2025 sämtliche Leistungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht (dynamisiert).
Leistungsberechtigte
Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5. Mit den Leistungsbeträgen finanzieren die Pflegekassen die vollstationäre Pflege nicht vollumfänglich. Die Soziale Pflegeversicherung trägt, gestaffelt nach Pflegegrad, nur Teilkosten.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten, wenn sie die vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen, einen Zuschuss. Dieser Zuschuss beträgt ab dem Kalenderjahr 2025 131,00 Euro (bis Dezember 2024: 125,00). Der Zuschuss für die vollstationäre Pflege von Versicherten im Pflegegrad 1 wird den Betroffenen im Rahmen der Kostenerstattung zur Verfügung gestellt und nicht als Sachleistung gewährt.
Die neuen Leistungsbeträge ab 2025
Folgend sind die ab dem Jahr 2025 geltenden Leistungsbeträge ersichtlich. In der Tabelle werden die bisherigen – bis Dezember 2024 geltenden – Leistungsbeträge mit aufgeführt.
Pflegegrad | Leistungsbetrag ab 2025 | Leistungsbetrag bis 2024 |
Pflegegrad 2 | 805,00 Euro | 770,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.319,00 Euro | 1.262,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.855,00 Euro | 1.775,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.096,00 Euro | 2.005,00 Euro |
Diese Beträge decken jedoch nur die pflegebedingten Kosten ab. Weitere Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen von den Pflegebedürftigen selbst oder durch zusätzliche Unterstützung (z. B. Sozialhilfe) getragen werden.
Leistungszuschlag
Seit dem Jahr 2022 erhalten Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege neben den originären und den oben aufgeführten Leistungsbeträgen auch einen Leistungszuschlag, mit dem der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen inklusive des Ausbildungszuschlags begrenzt wird. Der Leistungszuschlag ist in der Rechtsgrundlage des § 43c SGB XI geregelt.
Der Leistungszuschlag wird mit steigender Verweildauer in der vollstationären Pflege erhöht. Bei einer Dauer der vollstationären Pflege bis einschließlich zwölf Monate beträgt der prozentuale Zuschuss 15 Prozent, bei einer Dauer ab 13 bis einschließlich 24 Monate 30 Prozent, bei einer Dauer ab 25 bis einschließlich 36 Monate 50 Prozent und bei einer Dauer ab 37 Monate 75 Prozent.
Durch die Erhöhung der Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege wird im Regelfall der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen sinken. In der Folge wird sich der prozentuale Leistungszuschlag für die Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen reduzieren.
Einrichtungsvoraussetzungen und Sonstiges
Leistungen nach § 43 SGB XI werden nur erbracht, wenn die Pflege in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung erfolgt. Diese Einrichtungen müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um eine qualitativ hochwertige Pflege zu gewährleisten.
Seit 2017 gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE). Dieser bleibt unabhängig vom Pflegegrad gleich, sodass die Belastung für Pflegebedürftige mit höherem Pflegegrad nicht zusätzlich steigt.
Zusätzlich zur Finanzierung der Pflegekosten können je nach finanzieller Situation weitere Leistungen wie Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt werden, um die Eigenanteile zu decken.
Bildnachweis: © New Africa | Bigstock
Weitere Artikel zum Thema: