Ab Januar 2025 gelten bei der Pflegesachleistung höhere Leistungsbeträge
Ab Jahresbeginn 2025 werden sämtliche Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht (dynamisiert). Diese Leistungsverbesserung geht auf die gesetzlichen Regelungen zurück, welche mit dem „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ (PUEG) bereits im Jahr 2023 geschaffen wurden.
Auch die Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung werden ab Januar 2025 erhöht.
Die Leistung „Pflegesachleistung“
Die Pflegesachleistung – wird teilweise auch „häusliche Pflegehilfe“ bezeichnet – wird dann gewährt, wenn die Pflege im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durch einen Leistungserbringer der Pflegekassen erbracht wird. Bei den Leistungserbringern handelt es sich um qualifizierte Vertragspartner, die mit den Pflegekassen Verträge geschlossen haben. Hier kommen unter anderem Anbieter öffentlicher und privater Pflegedienste oder z. B. Wohlfahrtsverbände in Frage.
Kommt also ein qualifizierter Vertragspartner, kann der Pflegesachleistungsbetrag abgerechnet werden, der nach den Pflegegraden differenziert ist, in den der Pflegebedürftige eingestuft ist. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher ist der Leistungsbetrag.
Im Rahmen der Pflegesachleistung werden von den Pflegediensten körperbezogene Pflegeleistungen, Hilfen bei der Haushaltsführung und/oder pflegerische Betreuungsleistungen erbracht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Pflegesachleistung nach § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine sehr bedeutende Leistung der Sozialen Pflegeversicherung ist. Die Pflegesachleistung dient der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen, die die ambulante Pflege durch professionelle Pflegedienste in Anspruch nehmen möchten.
Übersicht der Leistungsbeträge (Pflegesachleistung) ab 2025
Folgend sind die monatlichen Leistungsbeträge, welche ab Januar 2025 gewährt werden:
Pflegegrad | Pflegesachleistung ab 2025 | Pflegesachleistung bis 2024 |
Pflegegrad 2 | 796,00 Euro | 761,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.497,00 Euro | 1.432,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.859,00 Euro | 1.778,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.299,00 Euro | 2.200,00 Euro |
Die Pflegesachleistung kann ab dem Pflegegrad 2 beansprucht werden. Im Pflegegrad 1 steht die Pflegesachleistung nicht zur Verfügung; Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können allerdings den Entlastungsbetrag von monatlich 131,00 Euro (bis 12/2024: 125,00 Euro) für die Pflegesachleistungen einsetzen.
Die Kosten der Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet. Pflegebedürftige müssen also keine Vorauszahlungen leisten.
Die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge decken nicht immer die gesamten Kosten der Pflege ab, insbesondere bei umfangreicher Pflegebedürftigkeit.
Auch höhere Leistungsbeträge für Kombinationsleistung
Nehmen Versicherten den Leistungsbetrag der Pflegesachleistung nicht vollumfänglich in Anspruch und es ist parallel eine ehrenamtliche Pflegeperson im Einsatz, wird noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt. Es werden in diesem Fall die Pflegesachleistung mit der Leistung „Pflegegeld“ kombiniert, weshalb es sich bei dieser Konstellation um die Kombinationsleistung handelt.
Auch die Leistungsbeträge für das Pflegegeld werden zum 01.01.2025 erhöht: s. Höheres Pflegegeld ab Januar 2025
Sollte die Rechnung über den Pflegedienst – im Vergleich zu den Abrechnungen für das Jahr 2024 – unverändert sein, wird der Pflegesachleistungsbetrag zu einem geringeren Prozentsatz ausgeschöpft. In der Folge wird dann auch ein höheres Pflegegeld gewährt, da einerseits der Prozentsatz für die Pflegegeldzahlung höher ist, andererseits auch das Pflegegeld in den einzelnen Pflegegraden zum 01.01.2025 angehoben wird.
Bildnachweis: Blogbild: © Erwin Wodicka | Beitragsbild: © Robert Kneschke
Weitere Artikel zum Thema: