Pflegeheim

Leistungsbeträge zum 01.01.2015 angehoben

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz, welches zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, haben sich einige Leistungsverbesserungen für die Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung ergeben. Eine wesentliche Verbesserung ist die Anhebung der Leistungsbeträge. Auch für die vollstationären Pflegeleistungen wurden die Leistungsbeträge erhöht.

Auf die vollstationären Pflegeleistungen besteht ein Anspruch, wenn die Pflege nicht durch eine häusliche oder teilstationäre Pflege ermöglicht werden kann oder aufgrund einer Besonderheit im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

Leistungsbeträge Pflegestufen I bis III

Je Kalendermonat besteht ab Januar 2015 im Rahmen der vollstationären Pflege ein Anspruch auf folgende Leistungsbeträge:

  • Pflegestufe I: 1.064,00 Euro
  • Pflegestufe II: 1.330,00 Euro
  • Pflegestufe III: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe III (Härtefall): 1.995,00 Euro

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 2 SGB XI) dürfen von der Sozialen Pflegeversicherung maximal 75 Prozent des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten übernommen werden. Damit die o. g. Leistungsbeträge in der jeweiligen Pflegestufe übernommen werden können, muss das Mindest-Heimentgelt damit in der

  • Pflegestufe I: 1.418,67 Euro
  • Pflegestufe II: 1.773,33 Euro
  • Pflegestufe III: 2.149,33 Euro

betragen. Liegt dieses geringer, können die genannten maximalen Leistungsbeträge nicht in voller Höhe zur Auszahlung kommen.

Leistungsbeträge Pflegestufe 0

Seit Januar 2013 haben Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, sofern die Voraussetzungen der Pflegestufe noch nicht erfüllt werden, einen Anspruch auf die Pflegesachleistung. Befinden sich Versicherte in einer vollstationären Einrichtung, wird auch hierfür der Sachleistungsbetrag geleistet. Dieser beträgt ab Januar 2015 monatlich 231,00 Euro.

Vergütungszuschläge

Die stationären Pflegeeinrichtungen haben für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner sowie der Versicherten, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauwirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, einen Anspruch auf Vergütungszuschläge.

Bislang, bis Dezember 2014, wurden die Vergütungszuschläge ausschließlich für Heimbewohner mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz geleistet. Ab Januar 2015 erhalten die stationären Pflegeeinrichtungen auch alle Versicherte ohne eingeschränkte Alltagskompetenz die Vergütungszuschläge, sofern ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege (mindestens eine Minute) und der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Ausgenommen sind damit nur „rüstige“ Versicherte, die keinen Hilfebedarf in der Grundpflege haben.

Den Anspruch auf die Vergütungszuschläge haben allerdings nicht die Versicherten gegenüber der zuständigen Pflegekasse. Hier sind die stationären Pflegeeinrichtungen (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) die Anspruchsträger.

Bildnachweis: Blogbild: © Matthias Buehner | Beitragsbild: © Robert Kneschke

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