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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegeversicherung

Neue Definition von Pflegebedürftigkeit

Im Jahr 2015 treten die Änderungen aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Mit diesem Gesetz wird es zu einer deutlichen Ausweitung der Pflegeleistungen kommen. So werden beispielsweise sämtliche Leistungsbeträge um bis zu vier Prozent erhöht. Zudem werden die Wahlrechte der Pflegebedürftigen und die Flexibilisierung der einzelnen Leistungskombinationen ausgedehnt. Als Beispiele sind zu nennen, dass ab Januar 2015 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent für die Kurzzeitpflege verwendet oder die Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege bis zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege verwendet werden können. Rein demenziell erkrankte Versicherte, die (noch) nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen, können ab 2015 sämtliche Leistungen wie die somatisch Pflegebedürftigen beanspruchen. Dieser Personenkreis erhält damit auch einen Anspruch auf Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege) und kann den Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen beanspruchen. Näheres zum Inhalt des Gesetzes kann unter Pflegestärkungsgesetze nachgelesen werden.

Ganzheitliche Beurteilung des Hilfebedarfs

Das zweite Pflegestärkungsgesetz soll weitere gravierende Verbesserungen mit sich bringen. Mit diesem Gesetz soll ab dem Jahr 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff umgesetzt werden. Dass dieser neue Pflegebedürftigkeitsbegriff im Januar 2017 kommen wird, verdeutlichte am 01.12.2014 Frau Ingrid Fischbach (CDU), Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit.

Schon ab Beginn des Jahres 2015 wird es für das zweite Pflegestärkungsgesetz die parlamentarischen Vorbereitungen geben. Beim neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geht es darum, den Hilfebedarf eines Menschen ganzheitlich zu beurteilen. Es soll also auch zu einer Einbeziehung von seelischen, geistigen und körperlichen Einschränkung kommen. Bislang wird mit den drei Pflegestufen nur der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege (und in einer untergeordneten Rolle der Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung) berücksichtigt.

Auch wenn es in den letzten Jahren schon zu einer Verbesserung der Leistungen für Demenzkranke gekommen ist, werden noch immer die geistigen und psychischen Beeinträchtigungen im Vergleich zu somatisch (also rein körperlich) Pflegebedürftigen weniger berücksichtigt.

Beitragserhöhungen erforderlich

Um die erweiterten Leistungsansprüche ab dem Jahr 2015 finanzieren zu können, wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2015 auf 2,35 Prozent (für Kinderlose auf 2,60 Prozent) angehoben. Ab dem Jahr 2017 wird es mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu einer weiteren Beitragssatzanhebung im Umfang von 0,2 Prozentpunkten kommen müssen.

Bildnachweis: Blogbild: © Erwin Wodicka / Beitragsbild: © Robert Kneschke

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