Pflegesachleistung 2015

Höhere Leistungsbeträge und neue Umwidmungsmöglichkeit

Die häuslichen Pflegeleistungen werden von den gesetzlichen Pflegekassen grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der „Pflegesachleistung“ erbringen die Leistungserbringer, welche mit der Pflegekasse einen Vertrag geschlossen haben (beispielsweise caritative oder private Pflegedienste), die Pflegeleistungen. Die entstehenden Kosten werden dann vom Leistungserbringer direkt mit der zuständigen Pflegekasse bis maximal dem Sachleistungs-Höchstbetrag abgerechnet.

Bei der Anspruchshöhe auf die Pflegesachleistung wird auf die Pflegestufen abgestellt. Darüber hinaus ist für die Höhe der Pflegesachleistung seit dem Jahr 2013 auch von Bedeutung, ob für den Versicherten eine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Ist dies der Fall, wird auch in der sogenannten Pflegestufe 0 (Hilfebedarf in der Grundpflege unter 46 Minuten täglich bei zugleich bestätigter eingeschränkter Alltagskompetenz) eine Pflegesachleistung gewährt.

Bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz des Versicherten besteht in der Pflegestufe 0 ab Januar 2015 ein monatlicher Sachleistungsanspruch in Höhe von 231,00 Euro. In der Pflegestufe I steht den Versicherten ein zusätzlicher Sachleistungsbetrag von monatlich 221,00 Euro und in der Pflegestufe II von monatlich 154,00 Euro zur Verfügung. Ein zusätzlicher Pflegesachleistungsanspruch steht für Versicherte in der Pflegestufe III aufgrund einer eingeschränkten Alltagskompetenz nicht zur Verfügung.

Höhe der Pflegesachleistung ab Januar 2015 im Überblick

Pflegestufe Höhe Pflegesachleistung
Pflegestufe 0 231,00 €
Pflegestufe I ohne Demenz 468,00 €
Pflegestufe I mit Demenz 689,00 €
Pflegestufe II ohne Demenz 1.144,00 €
Pflegestufe II mit Demenz 1.298,00 €
Pflegestufe III (mit und ohne Demenz) 1.612,00 €
Pflegestufe III Härtefall (mit und ohne Demenz) 1.995,00 €

Die Sachleistungsbeträge können für Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung (pflegerische Betreuungsmaßnahmen) herangezogen werden.

Neue Umwidmungsmöglichkeit

Eine durch das erste Pflegestärkungsgesetz eingeführte Umwidmungsmöglichkeit ermöglicht ab Januar 2015, dass die Pflegesachleistungsbeträge bis zu 40 Prozent für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen herangezogen werden können.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen standen bislang nur Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz offen. Ab Januar 2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch auf zusätzliche Entlastungsleistungen ausgedehnt und können auch von rein somatisch pflegebedürftigen Versicherten (also von Versicherten in den Pflegestufe I bis III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) beansprucht werden. Der Leistungsanspruch für diese zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen beträgt ab Januar 2015 monatlich 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro.

Die Umwidmungsmöglichkeit ermöglicht, dass der Anspruch auf die Pflegesachleistung bis zu 40 Prozent für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewidmet werden kann; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Grundpflege und häusliche Versorgung sichergestellt sind. Wird der Pflegesachleistungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen herangezogen, mindert sich entsprechend der Anspruch auf die ambulanten Pflegesachleistungen.

Mit der Umwidmungsmöglichkeit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die Leistungen der Pflegeversicherung weiter flexibilisiert werden und die Wahlrechte der Anspruchsberechtigten gestärkt werden.

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