Wochenendpflege

Berechnung des anteiligen Pflegegeldes für Tage der häuslichen Pflege

Für Pflegebedürftige, die sich in vollstationären Einrichtungen für behinderte Menschen (Behinderteneinrichtungen) befinden, leistet die Soziale Pflegeversicherung einen monatlichen Betrag von bis zu 266,00 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass im Vordergrund des Einrichtungszwecks die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die Erziehung behinderter Menschen oder die schulische Ausbildung stehen.

In der Praxis kommen die betroffenen Pflegebedürftigen – meist an den Wochenenden und/oder in den Ferienzeiten – in den häuslichen Bereich zurück und werden dort von Familienangehörigen gepflegt. Für die Tage der häuslichen Pflege können dann ambulante Pflegeleistungen erbracht werden. Da die Pflege in den überwiegenden Fällen durch die Angehörigen bzw. ehrenamtlichen Pflegepersonen erfolgt, kommt für die Tage der häuslichen Pflege die Zahlung von Pflegegeld in Frage.

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe der Zahlung des Pflegegeldes orientiert sich an der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist. Allerdings haben sich hier in der Vergangenheit mehrmals Änderungen in der Berechnungsweise ergeben. Aufgrund des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes, welches in weiten Teilen am 30.10.2012 und am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, wird die Berechnungsweise gesetzlich eindeutig geregelt.

Gesetzlich geregelte Berechnungsweise

Bis März 2011 haben die Pflegekassen das Pflegegeld je Tag der häuslichen Pflege in Höhe von 1/30 des zustehenden Pflegegeldbetrages geleistet. Aufgrund einer Änderung im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes wurde ab April 2011 die Berechnungsweise dahingehend umgestellt, dass das anteilige Pflegegeld analog der Kombinationsleistung berechnet wurde. Hier wurde der Anteil, den die Pflegekass für die Unterbringung in der vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen bis zu 256,00 Euro aufbringen, wie der Sachleistungsbetrag behandelt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Pflegegeldzahlungen für die Betroffenen reduzierten. Näheres hierzu können Sie unter: Geringeres Pflegegeld für Pflegebedürftige in Einrichtungen der Behindertenhilfe nachlesen.

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz stellt nun klar, dass für Pflegegeldzahlungen ab Januar 2013 das Pflegegeld wieder in voller Höhe – ohne Anrechnung des Leistungsbetrages für die Einrichtung der Behindertenhilfe – geleistet werden muss. Geregelt ist dies in § 38 SGB XI, in den folgender Passus mit aufgenommen wurde: „Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“

Beispiel – Berechnungsweise ab Januar 2013

Ein Pflegebedürftiger befindet sich in einer vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen. Er ist in die Pflegestufe III eingestuft. Im Januar 2013 befindet sich der Versicherte jeweils an den Wochenenden von Freitag bis Sonntag (04.01. bis 06.01.2013; 11.01. bis 13.01.2013; 18.01. bis 20.01.2013 und vom 25.01. bis 27.01.2013) im häuslichen Bereich und wird dort von der Mutter gepflegt.

Das monatliche Pflegegeld beträgt in der Pflegestufe III 700,00 Euro. Für die Tage der häuslichen Pflege – insgesamt 12 Tage – wird das Pflegegeld wie folgt berechnet:

700,00 Euro / 30 Tage x 12 Tage = 280,00 Euro

Das heißt, dass als Pflegegeld 280,00 Euro geleistet werden. Die Anrechnung des Leistungsbetrags für die Behindertenhilfe-Einrichtung erfolgt nicht mehr!

Rentenversicherungspflicht für die Pflegepersonen

Die Pflegepersonen, die die Pflege im häuslichen Bereich durchführen, können aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden. In diesen Fällen leistet dann die zuständige Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge, welche die späteren Rentenansprüche der Pflegeperson erhöht.

Die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson kommt – wie bei einer durchgehenden Pflege – dann zustande, wenn die Pflege an mindestens 14 Stunden in der Woche erfolgt und zugleich keine Beschäftigung/Selbstständigkeit im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nur tage- bzw. phasenweise im häuslichen Bereich pflegen, ist daher eine gesonderte Prüfung erforderlich. So muss der geforderte Pflegeumfang von wöchentlich 14 Stunden bereits mit der Pflegezeit erreicht werden, die an den Tagen der häuslichen Pflege (meist Freitag bis Sonntag/Montag) ausgeübt wird.

Hat die zuständige Pflegekasse die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson verneint, sollte ein registrierter Rentenberater die Entscheidung überprüfen. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und können die Ansprüche – wie in diesem Fall die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse – auch in Widerspruchs- oder Klageverfahren (Sozial- oder Landessozialgerichte) rechtlich durchsetzen.

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