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Helmut Göpfert

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Familienpflegezeit

Flexible Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ab 2012

Schon seit Juli 2008 haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen entweder teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. Diese Möglichkeit bietet das Pflegezeitgesetz, welches zwei Varianten der Freistellung vorsieht. Die erste Freistellungsmöglichkeit ist, dass Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben können, um einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu pflegen. Die zweite Freistellungsmöglichkeit nach dem Pflegezeitgesetz ist die vollständige oder teilweise Befreiung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten.

Ab Januar 2012 tritt das Familienpflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft, welches die Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit für die Pflege von Angehörigen erweitert. Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz sollen Arbeitszeitmodelle gefördert werden, im Rahmen derer eine zeitgleiche Erwerbstätigkeit und die Pflege eines nahen Angehörigen ermöglicht bzw. erleichtert werden.

Ursprünglich war im Gesetzgebungsverfahren geplant, dass auf die Familienpflegezeit ein Rechtsanspruch besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das heißt, dass Arbeitgeber das Arbeitszeitmodell freiwillig anbieten können. In diesem Fall ist, sofern die Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird, eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich.

Inhalt des Familienpflegezeitgesetzes

Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von wöchentlich 15 Stunden  für die Dauer von maximal 24 Monate reduzieren können. Während dieser Arbeitszeitreduzierung stockt der Arbeitgeber das durch die Arbeitszeitreduktion entfallene Entgelt um die Hälfte auf. Damit werden die Einkommenseinbußen abgemildert.

Die Aufstockung des Entgelts durch den Arbeitgeber erfolgt aus Mitteln, die durch ein Wertguthaben aufgebraucht werden. Dieses Wertguthaben kann entweder vor der Pflegephase aufgebaut werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Wertguthaben erst nach der Pflegephase, in der sogenannten Nachpflegephase, aufzubauen.

Aufbau Wertguthaben in Vorpflegephase

  • Vorpflegephase: Aufbau des Wertguthabens
  • Pflegephase: 50 Prozent Arbeit, 75 Prozent Entgelt (davon werden 25 Prozent durch den Abbau des Wertguthabens genommen)
  • Nachpflegephase: 100 Prozent Arbeit, 100 Prozent Entgelt

Aufbau Wertguthaben in Nachpflegephase

  • Vorpflegephase: 100 Prozent Arbeit, 100 Prozent Entgelt
  • Pflegephase: 50 Prozent Arbeit, 75 Prozent Entgelt (davon werden 25 Prozent durch den Abbau des „negativen“ Wertguthabens genommen)
  • Nachpflegephase: 100 Prozent Arbeit, 75 Prozent Entgelt, 25 Prozent Ausgleich durch Wertguthaben

Sofern der Arbeitgeber das monatliche Arbeitsentgelt in diesem Fall, also wenn der Arbeitnehmer während der Pflegezeit ein negatives Wertguthaben aufbaut, auszahlt, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Vermeidung einer finanziellen Belastung beantragt werden. Dieses Darlehen ist dann wieder zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer in der Nachpflegephase wieder 100 Prozent arbeitet, jedoch nur 75 Prozent seines Gehaltes erhält. Damit das Risiko des Todes oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufgefangen wird, muss der Beschäftigte eine Familienpflegezeitversicherung abschließen.

Nahe Angehörige im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes

Das Familienpflegezeitgesetz beschreibt, welche Angehörigen zu den „nahen Angehörigen“ im Sinne des Gesetzes gehören. Dabei wird der Personenkreis identisch gefasst wie beim Pflegezeitgesetz.

Als nahe Angehörige zählen diesbezüglich die Großeltern, Eltern und Schwiegereltern. Darüber hinaus gelten die Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwieger- und Enkelkinder, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder als nahe Angehörige.

Eine zeitliche Überschneidung einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und der Familienpflegezeit ist nicht möglich. Die Pflegezeit kann nämlich frühestens dann in Anspruch genommen werden, wenn die Nachpflegephase nicht mehr andauert.

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