Unterhaltskosten Treppenlifter

Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes oder Pflegehilfsmittel?

Mit Urteil vom 10.06.2011 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Wartungskosten für einen Treppenlifter, die zu den Unterhaltskosten zählen, nicht von der Pflegekasse übernommen werden müssen (Az. L 4 P 2397/10).

Der Fall

Im vorliegenden Fall wurde vor zehn Jahren ein Treppenlifter in einem Einfamilienhaus eingebaut, der im Jahr 2006 wieder in Betrieb genommen wurde. Der Treppenlifter wird gemäß eines Wartungsvertrages jährlich gewartet. Die Klägerin wollte eine Übernahme der Wartungskosten für diesen Treppenlifter bei ihrer privaten Pflegekasse durchsetzen. Gemäß Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel von den Kranken- oder Pflegekassen grundsätzlich zu übernehmen. Die Pflegekasse lehnte die Übernahme der Wartungskosten ab.

Die Klägerin klagte daraufhin beim Sozialgericht Mannheim. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht und führte aus: „…es handle sich bei dem Treppenlifter um ein Pflegehilfsmittel und nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes …„. Weiterhin sei es „…auch sinnvoller, die jährliche Wartung durchführen zu lassen, als eine teure Reparatur zu riskieren …“. Daraufhin hat die Pflegekasse beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Treppenlifter kein Pflegehilfsmittel

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte jedoch fest, dass ein Treppenlifter kein Hilfsmittel im Sinne der Pflegeversicherung ist, sondern der behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung („… Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen …“ (§ 40 Absatz 4 Satz 1 SGB XI)) dient. Bereits das Bundessozialgericht hat in diversen Urteilen (u. a. Urteil vom 25. April 1978 - 9 RV 96/76 - SozR 3100 § 13 Nr. 1, Urteil vom 04. August 1981 - 5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b Nr. 23) ausgeführt, dass speziell ein Treppenlifter „…nicht der Fortbewegung überhaupt, sondern der Fortbewegung in einem bestimmten, begrenzten Bereich innerhalb der Wohnung …“ dient. Ein Treppenlifter sei Teil einer Wohnung und gelte somit nicht als technisches Hilfsmittel.

Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Für die behindertengerechte Ausstattung einer Wohnung dürfen die Zuschüsse der Pflegekasse „…einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“ (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI).

Die Klägerin erhielt im Jahr 2006 einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen in Höhe von 2.378 Euro und es wurden die Wartungskosten des Jahres 2006 für den Treppenlifter in Höhe von 179 Euro übernommen. Der Höchstbetrag von 2.557 Euro je Maßnahme war somit ausgeschöpft. Eine neue Bezuschussung kommt nur in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und neue Maßnahmen erforderlich sind. Laut Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist es im Falle von Wartungskosten aber unerheblich, ob eine objektive Änderung der Pflegesituation vorliegt: „…denn eine Wartung ist auf jeden Fall eine funktionserhaltende Maßnahme und keine „neue“ Maßnahme.“. Somit gelte der entsprechende Höchstbetrag für einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Auch die Argumentation der Klägerin, dass regelmäßige Wartungen des Treppenlifters eine eventuell notwendige aufwändige Reparatur verhindern, kann die getroffene Entscheidung nicht beeinflussen, da auch Reparaturkosten in diesem Fall nicht erstattet werden müssen.

Bildnachweis: © Smileus - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: