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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegezeit

Arbeitsfreistellung bis zu sechs Monaten

Tritt bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation auf, hat ein Beschäftigter seit Juli 2008 die Möglichkeit sich kurzfristig – bis zu zehn Arbeitstage – von der Arbeit befreien zu lassen (s. Pflege von Angehörigen, kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Durch das Pflegezeitgesetz wird darüber hinaus auch eine längere Arbeitsfreistellung ermöglicht, die bis zu sechs Monate dauern kann. Bei dieser längerfristigen Freistellung spricht man von der so genannten Pflegezeit.

Pflegezeit

Ein Beschäftigter kann sich entweder vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung befreien lassen, wenn dieser einen nahen und pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen muss bzw. möchte. Dabei muss bei dem Angehörigen eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung (s. Pflegegrade, Grad der Pflegebedürftigkeit) vorliegen. Um gerade kleinere Arbeitgeber zu schützen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Anspruch – anders als bei der kurzzeitigen, bis zu zehn Arbeitstagen dauernden Freistellung – nur dann besteht, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber eine beantragte Pflegezeit ablehnen kann, wenn er 15 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Pflegezeit, die ein Beschäftigter in Anspruch nehmen möchte, ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Pflegezeit schriftlich anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. Als Nachweis kommt lediglich eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (kurz: MDK) oder der Pflegekasse in Betracht. Ein Attest des behandelnden Arztes, eines Krankenhauses oder anderweitige Nachweise eignen sich nicht zur Nachweisführung gegenüber dem Arbeitgeber.

Über die vereinbarte Pflegezeit, die maximal sechs Monate betragen darf, muss zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen werden. Macht der Beschäftigte lediglich von der teilweisen Befreiung Gebrauch, muss die Verteilung der Arbeitszeit in der Vereinbarung geregelt werden. Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber die Wünsche des Beschäftigten, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll, beachten.

Eine einmal vereinbarte Pflegezeit muss der Beschäftigte grundsätzlich bis zu dem geplanten Ende in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung zustimmt. Sofern der Pflegebedürftige verstirbt, der Pflegebedürftige in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege zu Hause unzumutbar bzw. unmöglich wird, endet die Pflegezeit mit einer Übergangsfrist von vier Wochen.

Als nahe Angehörige kommen im Sinne des Pflegezeitgesetzes Eltern, Groß- und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner bzw. Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder (auch die Kinder, Pflegekinder und Adoptivkinder von Ehegatten und Lebenspartner), Geschwister, Enkelkinder und Schwiegerkinder in Betracht.

Kündigungsverbot und Entgeltfortzahlung

Der Gesetzgeber hat für die Personen, die die Pflegezeit in Anspruch nehmen, einen besonderen Kündigungsschutz eingeführt. Der besondere Kündigungsschutz sieht vor, dass von der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Kündigung aussprechend darf. Eine Kündigung ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die oberste Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig ist, dies dem Arbeitgeber genehmigt.

Während einer Pflegezeit hat der Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung bzw. eine Entgeltersatzleistung, die durch einen Träger der Sozialversicherung geleistet wird. Im Einzelfall kann gegebenenfalls ein Ersatz des durch die Pflegezeit ausgefallenen Entgeltes im Rahmen der Verhinderungspflege erfolgen (s. auch: Verhinderungspflege und Arbeitsfreistellung nach dem PflegeZG).

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Sofern die Pflegezeit nur im Rahmen einer teilweisen Arbeitsbefreiung beansprucht wird, ergeben sich keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt weiter bestehen. Im Falle einer vollständigen Befreiung endet allerdings der sozialversicherungsrechtliche Versicherungsschutz aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses.

Krankenversicherung

Im Falle einer vollständigen Arbeitsbefreiung endet der Krankenversicherungsschutz mit dem Beginn der Pflegezeit.

Der Krankenversicherungsschutz kann in der Regel über eine Familienversicherung kostenlos weitergeführt werden. Besteht kein Anspruch auf einen Versicherungsschutz im Rahmen einer Familienversicherung, muss dieser über eine freiwillige Krankenversicherung sichergestellt werden. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernimmt für die notwendige freiwillige Krankenversicherung die Beiträge. Im Einzelfall kann es allerdings vorkommen, dass die Beiträge nicht vollständig von der Pflegekasse übernommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte noch weitere Einnahmen (z. B. Miet- und Pachteinnahmen) hat. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung tritt gleichzeitig auch ein Versicherungsschutz in der Sozialen Pflegeversicherung ein.

Rentenversicherung

Im Regelfall wird der Beschäftigte, der die Arbeitsfreistellung beansprucht, als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig.

Pflegepersonen werden grundsätzlich dann aufgrund der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen und keine Erwerbstätigkeit oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche ausüben (s. auch Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen).

Dadurch, dass die zuständige Pflegekasse (Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, entsteht keine Lücke im Rentenversicherungsverlauf. Nur in den Fällen, in denen keine Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit eintritt, würde sich eine rentenrechtliche Lücke aufgrund der Pflegezeit ergeben.

Arbeitslosenversicherung

Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht. Auch in diesem Sozialversicherungszweig trägt die zuständige Pflegekasse die Beiträge und führt diese entsprechend ab. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung durch die Pflegezeit nicht unterbrochen wird.

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