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Helmut Göpfert

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Digitale Pflegeanwendungen

Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen

Wenn Pflegebedürftige digitale Pflegeanwendungen nutzen, besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung durch die Soziale Pflegeversicherung. Der Anspruch wurde mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (kurz: DMPG) in den Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgenommen.

Der Anspruch in Bezug auf digitale Pflegeanwendungen umfasst sowohl die Erstattung der Aufwendungen für diese Anwendungen als auch ergänzende Unterstützungsleistungen. Die gebräuchliche Abkürzung der digitalen Pflegeanwendungen ist „DiPA“.

Gesetzlich sind die digitalen Pflegeanwendungen in den § 39a; § 40a und § 40b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

Was sind digitale Pflegeanwendungen?

Bei digitalen Pflegeanwendungen handelt es sich um rein digitale Helfer, welche die Pflege eines Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung und die pflegerische Betreuung unterstützen. Die Anwendungen werden auf eigenen mobilen Endgeräten oder auch als browserbasierte Webanwendungen zur Verfügung gestellt. Digitale Pflegeanwendungen sind zum Beispiel Pflegeanwendungen, welche der Sturzprävention dienen oder Gedächtnisspiele für demenzerkrankte Menschen.

Mit den digitalen Pflegeanwendungen soll erreicht werden, dass sich der Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen bessert bzw. stabilisiert. Auch die Kommunikation mit den Angehörigen oder Pflegefachkräften kann durch die Anwendungen verbessert werden.

Ein weiteres Ziel beim Einsatz von digitalen Pflegeaufwendungen ist, dass diese dazu beitragen, dass für den Pflegebedürftigen die stationäre Pflege weitgehend vermieden und die ambulante Pflege vorrangig ermöglicht wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die digitalen Pflegeanwendungen besteht für Pflegebedürftige bereits ab dem Pflegegrad 1; es muss also eine Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) bestätigt sein.

Pflegebedürftige können nur für solche digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse geltend machen, welche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Abs. 3 SGB XI aufgenommen wurden.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung auf die Leistung ist, dass diese bei der Pflegekasse beantragt wird.

Antragstellung und Leistungsentscheidung

Liegt der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Kostenübernahme für eine digitale Pflegeanwendung vor, trifft diese eine Entscheidung über die Notwendigkeit. Bei einer erstmaligen Bewilligung einer digitalen Pflegeanwendung wird die Bewilligung zunächst auf maximal sechs Monate befristet. Innerhalb des Zeitraums der Befristung muss die Pflegekasse die Prüfung vornehmen. Kommt die Pflegekasse zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf die digitale Pflegeanwendung besteht – die DiPA also vom Pflegebedürftigen genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung auf die Versorgungssituation erreicht wird – muss es zu einer unbefristeten Bewilligung kommen.

Ergänzende Unterstützungsleistungen

Neben den digitalen Pflegeanwendungen selbst kommen auch ergänzende Unterstützungsleistungen in Betracht, welche von der Pflegeversicherung übernommen werden. Hierbei handelt es sich um mit der DiPA im Zusammenhang stehende spezifische Begleitleistungen. Denkbar sind im Zusammenhang mit den ergänzenden Unterstützungsleistungen beispielsweise Hilfestellungen beim Einsatz der DiPAs.

Die ergänzenden Unterstützungsleistungen werden durch die zugelassenen ambulanten Pflegedienste erbracht. Auch Einführungsschulungen können im Rahmen der ergänzenden Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern hierfür nicht der Hersteller der digitalen Pflegeanwendung in der Pflicht ist.

Leistungshöhe

Besteht ein Anspruch auf eine digitale Pflegeanwendung, übernimmt die Pflegekasse die Kosten in Höhe des vereinbarten Vergütungsbetrages. Der maximale monatliche Leistungsbetrag ist auf 50,00 Euro begrenzt.

Neben der digitalen Pflegeaufwendung werden mit dem maximalen Leistungsbetrag von monatlich 50,00 Euro auch die ergänzenden Unterstützungsleistungen finanziert. Das heißt, dass der für die ergänzenden Unterstützungsleistungen entstehende Betrag auf den Gesamtwert von 50,00 Euro angerechnet werden muss.

Entscheidet sich ein Versicherter für eine digitale Pflegeanwendung, deren Inhalte hinsichtlich Anwendungsbereiche und Funktion über die Inhalte hinausgehen, welche im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beschrieben sind, werden die Mehrkosten von der Pflegekasse nicht übernommen.

Bildnachweise: Blogbild: © Otmar Winterleitner | Beitragsbild: © Fotowerk - Fotolia

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