Pflegeunterstützungsgeld

Entgeltersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Schon seit dem Jahr 2008 haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich kurzzeitig von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Freistellung ist möglich, damit eine erforderliche pflegerische Organisation oder Versorgung eines nahen Angehörigen durchgeführt werden kann. Der Befreiungsanspruch besteht für zehn Arbeitstage.

Bis 31.12.2014 gab es für die Freistellung von der Arbeit, wofür der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt leisten muss, keine entsprechende Entgeltersatzleistung.

Der Gesetzgeber möchte die Leistungen verbessern, damit die Pflege und der Beruf besser miteinander in Einklang gebracht werden können. Hierzu wurde ab Januar 2015 unter anderem ein Pflegeunterstützungsgeld (kurz: PUG) als neue Leistung eingeführt. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird der Entgeltausfall aufgrund einer kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz größtenteils ersetzt. Die Leistung wird von der zuständigen Pflegekasse ausbezahlt.

Die Entgeltersatzleistung ist deshalb wichtig, da die Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zu keiner Entgeltfortzahlung verpflichtet sind, wenn sich ein Arbeitnehmer kurzzeitig für die pflegerische Organisation oder Versorgung eines nahen Angehörigen von der Arbeit befreien lässt. Allerdings können die Arbeitgeber in diesen Konstellationen aufgrund tarif- oder einzelvertraglicher Regelungen eine Entgeltfortzahlung leisten. In diesem Fall würde die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes ruhen.

Dauer des Befreiungsanspruchs und Anspruch auf PUG

Der Befreiungsanspruch umfasste bis zum Jahr 2023 insgesamt (also einmalig) maximal zehn Arbeitstage.

Durch gesetzliche Verbesserungen, die mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) umgesetzt wurden, wurde der Anspruch ab dem Jahr 2024 auf kalenderjährlich zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person ausgedehnt.

Das bedeutet, dass das Pflegeunterstützungsgeld nun jedes Kalenderjahr im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen von der pflegenden Person beansprucht werden kann, sofern eine akut aufgetretene Pflegesituation eintritt. Der Gesetzgeber sah diesen Verbesserungsbedarf (Umstellung des einmaligen Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld von maximal zehn Arbeitstagen auf einen kalenderjährlichen Anspruch von maximal zehn Arbeitstagen), da akute Pflegesituationen nicht nur einmalig auftreten können. Auch bei einer bereits bestehenden Pflegesituation kann es zu Situationen kommen, in denen beispielsweise aufgrund einer plötzlichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit die Versorgung nachjustiert werden muss.

Mit der Ausweitung des zeitlichen Anspruchs auf das Pflegeunterstützungsgeld wird das häusliche Pflegearrangement verbessert und pflegende Angehörige erfahren eine bessere Entlastung in akut aufgetretenen Pflegesituationen.

Sonderregelung aufgrund Corona-Pandemie

Aufgrund der im Jahr 2020 aufgetretenen Corona-Pandemie wurden Sonderregelungen geschaffen, mit denen der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet wurde. Erstmals wurde der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auf insgesamt 20 Arbeitstage ausgedehnt, zunächst befristet bis 31.12.2020. Im Jahr 2021 gab es eine weitere Verlängerung dieses ausgeweiteten Leistungsanspruchs. Mit der „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“) wurde der auf 20 Arbeitstage ausgeweitete Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld bis 31.12.2021 verlängert.

Nahe Angehörige

Als nahe Angehörigen, für die sich ein Beschäftigter von der Arbeit kurzfristig befreien lassen kann, kommen folgende Personen in Betracht:

  • Elter, Groß- und Schwiegereltern, Stiefkinder
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Schwäger und Schwägerinnen, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv-, Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv-, Pflegekinder des Ehegatten/Lebenspartners
  • Enkel- und Schwiegerkinder

Ab Januar 2015 wurden beim Personenkreis der „nahen Angehörigen“ die Schwägerinnen, Schwäger, Stiefeltern und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften mit aufgenommen, welche bislang keine Berücksichtigung fanden.

Höhe und Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes

Das Pflegeunterstützungsgeld wird nach der gleichen Berechnungsformel wie das Kinder-Krankengeld berechnet. Ab dem Jahr 2015 kam es zu einer kompletten Neuregelung, was die Berechnung des Kinder-Krankengeldes anbelangt.

Nach der neuen Berechnungsformel wird das Kinder-Krankengeld – und damit auch das Pflegeunterstützungsgeld – auf der Grundlage des ausgefallenen Entgelts berechnet. Die Entgeltersatzleistung ist auf 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts bzw. 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sollten im letzten Jahr Einmalzahlungen bezogen worden sein, wird die das Kinder-Krankengeld und Pflegeunterstützungsgeld immer in Höhe von 100 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgelts geleistet.

Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt werden. Der Gesamtbeitrag zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen errechnet sich aus 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts. Der Leistungsbezieher trägt die Beiträge in Höhe des halben Beitragssatzes aus der Brutto-Leistung. Der Leistungsträger, also die zuständige Pflegekasse, trägt den Differenzbetrag.

Sofern der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Beihilfe oder auf Leistungen der Heilfürsorge hat, erfolgt von der Pflegekasse und der Beihilfestelle/dem Dienstherrn eine anteilige Beitragstragung.

Achtung bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten!

Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen. Dieses muss bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als Hinzuverdienst angerechnet werden und ist damit von den betroffenen Rentenbeziehern auch dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung wird das Pflegeunterstützungsgeld nicht als Hinzuverdienst angerechnet.

Antragstellung erforderlich

Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden, da es sich hierbei um eine Antragsleistung handelt. Als zuständige Pflegekasse gilt die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Die Antragstellung muss zeitnah erfolgen. Damit wird auch gewährleistet, dass die Pflegekasse – sofern der Arbeitgeber hierauf verzichtet – zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann.

Zinsloses Darlehen

Neben der kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit können sich Arbeitnehmer auch für ein halbes Jahr von der Arbeit freistellen lassen. Hierfür gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, mit dem der Lebensunterhalt gesichert ist.

FAQ – häufige Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungsgeld

Häufige Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungsgeld sind hier nachzulesen: FAQ Pflegeunterstützungsgeld

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