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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beitragszuschlag auch bei unfreiwilliger Kinderlosigkeit

Dass der Beitragszuschlag zur Gesetzlichen/Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent für kinderlose Versicherte rechtmäßig ist, bestätigte am 27.02.2008 das Bundessozialgericht (Az. B 12 P 2/07 R).

Klagegegenstand

Geklagt hatte ein verheirateter Versicherter der Gesetzlichen Pflegeversicherung, bei dem der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent verlangt wurde. Der  Versicherte hat zwar tatsächlich keine Kinder, doch dies nur deshalb, weil seine Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann.

Der Versicherte hatte letztendlich eine Ungerechtigkeit darin gesehen, dass der Beitragszuschlag bei ihm auch dann verlangt wird, wenn er unfreiwillig kinderlos ist. Ebenfalls schätzte er den Zuschlag als verfassungswidrig ein, weil dieser nicht von Versicherten gefordert wird,

  • die zwar Kinder haben, diese aber nicht mehr erzogen bzw. keine Aufwendungen mehr hatten und
  • die vor 1940 geboren sind.

Bundessozialgericht bestätigte Beitragszuschlag

Nachdem der Widerspruch, die Klage vor dem Sozialgericht Speyer und die Berufung vor dem Landessozialgericht Reinland-Pfalz erfolglos blieb, musste das Bundessozialgericht entscheiden. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts teilte die Ansicht des Klägers nicht (Urteil vom 27.02.2008, Az. B 12 P 2/07 R). Die Regelung über den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil keine Unterscheidung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Kinderlosigkeit vorgenommen wird. Es ist nicht geboten, dass bestimmte Mitglieder, die kinderlos sind – aus welchem Grund auch immer – keinen Kinderlosenzuschlag entrichten müssen.

Darüber hinaus merkten die Richter an, dass es jeweils einen sachlichen Grund dafür gibt, wenn Versicherte von der Erhebung des Kinderlosenzuschlags – z. B. die vor 1940 geborenen Versicherten – ausgenommen sind.

Beratung durch Rentenberater

Für alle Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung stehen Ihnen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten beraten Sie vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zum Leistungsrecht.

Die Rentenberater und Prozessagenten setzen darüber hinaus auch Ihre Leistungsansprüche – z. B. Einstufung in die korrekte Pflegestufe – kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

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