Beitragssatz Pflegeversicherung wird auf 3,6 Prozent erhöht
Nachdem letztmals am 01.07.2023 der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung erhöht wurde, wird eineinhalb Jahre später eine erneute Beitragssatzerhöhung durchgeführt. Der Beitragssatz steigt von 3,4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2025 auf 3,6 Prozent.
Neben dem Beitragssatz von 3,6 Prozent müssen kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr noch den Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent aufbringen.
Die Erhöhung des Beitragssatzes wurde mit der „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025“ umgesetzt. Der Bundesrat hat dieser Verordnung am 20.12.2024 zugestimmt.
Die erneute Beitragssatzerhöhung war erforderlich, da die Soziale Pflegeversicherung steigende Leistungsausgaben aufzubringen hat. Diese entstehen insbesondere durch eine steigende Anzahl Pflegebedürftiger, aber auch durch die Erhöhung der Leistungsbeträge (sämtliche Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung wurden zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht).
Höhere Beitragslast auch durch höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Durch die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozent ergibt sich für die Versicherten ab dem Kalenderjahr eine höhere Beitragslast.
Für Höherverdiener steigt die Beitragslast aber auch deshalb, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung zum 01.01.2025 erhöht wurden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert, aus dem maximal die Beiträge berechnet werden. Im Kalenderjahr wurden die monatlichen Bruttoeinnahmen noch bis zu 5.175,00 Euro für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Zum 01.01.2025 stieg dieser Wert auf 5.512,50 Euro. Das bedeutet, dass neben dem erhöhten Beitragssatz noch eine um 337,00 Euro höhere monatliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge zum Tragen kommt.
Beispiel:
Ein Versicherter erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.600,00 Euro. Der Versicherte hat ein Kind, weshalb der Kinderlosenzuschlag nicht zu leisten ist.
Berechnung:
Im Kalenderjahr 2024 betrug der monatliche Beitrag (5.175,00 Euro x 3,4 Prozent) 175,95 Euro.
Ab Januar 2025 beträgt der monatliche Beitrag (5.512,50 x 3,6 Prozent) 198,45 Euro. Das heißt, dass sich der monatliche Beitrag um 22,50 Euro erhöht.
Tragung der Beiträge
Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung werden jeweils zur Hälfte von den Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern getragen. Die hälftige Beitragstragung gilt jedoch nur für den Beitrag, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent errechnet.
Muss ein Versicherter zusätzlich den Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent zahlen, beteiligt sich hieran der Arbeitgeber nicht. Der Kinderlosenzuschlag (Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung) muss von den Arbeitnehmern alleine getragen werden.
Rentner müssen die Beiträge, welche aus der Rente zu entrichten sind, vollständig alleine tragen. Für diesen Versichertenkreis gibt es keine Beteiligung an den Pflegeversicherungsbeiträge durch den Rentenversicherungsträger (also keine analoge Regelung wie dies beispielsweise bei den Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern der Fall ist).
Seit Juli 2023 gilt für Versicherte, die mehr als ein Kind haben, das bzw. die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine weitere Sonderregelung, was den Beitragssatz betrifft. Je Kind vom zweiten bis zum fünften Kind (berücksichtigt werden diesbezüglich nur Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) wird der Arbeitnehmeranteil von 1,8 Prozent ab Januar 2025 (Hälfte von 3,6 Prozent) um 0,25 Prozent reduziert.
Eine Sonderregelung gibt es auch für Versicherte im Bundesland Sachsen. In diesem Bundesland werden die Pflegeversicherungsbeiträge nicht genau zur Hälfte von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern aufgebracht. Arbeitgeber tragen einen um 0,5 Prozent reduzierten Beitrag, während der Beitrag für Arbeitnehmer um 0,5 Prozent erhöht wird. Das heißt, der Arbeitgeberanteil liegt in Sachsen nicht bei 1,8 Prozent, sondern bei 1,3 Prozent und der Arbeitnehmeranteil liegt bei 2,3 Prozent anstatt bei 1,8 Prozent (ohne Berücksichtigung eines evtl. Kinderlosenzuschlags bzw. Abschlags, weil mehr als ein Kind vorhanden ist).
Sonderregelung für Rentner
Auch für Rentenbezieher gilt der für die Pflegeversicherung geltende Beitragssatz. Im Zusammenhang mit der Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber jedoch eine Sonderregelung geschaffen, damit die Rentenversicherungsträger für die technische Umsetzung der Beitragssatzerhöhung mehr Zeit haben.
Die Sonderregelung sieht vor, dass von Rentenbeziehern zunächst von Januar bis Juni 2025 noch der im Kalenderjahr 2024 geltende Beitragssatz von 3,4 Prozent gilt. Im Juli 2025 wird dann einmalig ein Beitragssatz von 4,8 Prozent gelten, mit dem dann die im ersten Halbjahr 2025 unterbliebene Beitragssatzerhöhung nachgeholt wird (3,4 Prozent + 7 x 0,2 Prozent).
Ab August 2025 gilt dann der grds. ab Januar 2025 geltende Beitragssatz von 3,6 Prozent.
Die Sonderregelung gilt auch für die Beiträge, welche aus Versorgungsbezügen (aus rentenähnlichen Einnahmen) zu leisten sind.
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