Pflegeversicherungsbeitrag 2023 unverändert, Änderung wird 2023 erfolgen
Ab dem 01.01.2023 wurde der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung stabil gehalten. Der Beitragssatz beträgt weiterhin 3,05 Prozent.
Auch beim Kinderlosenzuschlag kam es (vorerst) zu keiner Änderung. Dieser liegt weiterhin bei 0,35 Prozent. Allerdings muss aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Kalenderjahr 2023 eine Änderung beim Kinderlosenzuschlag vorgenommen werden, sodass es unterjährig zu einer Neuregelung kommen wird.
Beitragssatz bundeseinheitlich geregelt
Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung wird durch die gesetzlichen Vorschriften (§ 55 SGB XI) geregelt und gilt bundeseinheitlich für alle Pflegekassen. Danach beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,05 Prozent.
Die Beiträge werden aus einer Bemessungsgrundlage berechnet, welche maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Kalenderjahr 2023 bei 4.987,50 Euro monatlich. Das bedeutet, dass ein Versicherter aus einem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, welches den Betrag von 4.987,50 Euro überschreitet, keine Pflegeversicherungsbeiträge berechnet bekommt.
Die Beitragstragung der Pflegeversicherungsbeiträge, welche aus dem Beitragssatz von 3,05 Prozent berechnet werden, ist für die einzelnen Personenkreise unterschiedlich geregelt.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge solidarisch, also jeweils zu 50 Prozent. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit 1,525 Prozent belastet werden.
Für Beschäftigte im Bundesland Sachsen gilt die Besonderheit, dass die Beiträge nicht zu jeweils 50 Prozent von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Dadurch, dass im Bundesland Sachsen zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag nicht gestrichen wurde, werden Arbeitgeber mit 0,5 Prozent weniger und Arbeitnehmer mit 0,5 Prozent mehr belastet. Das heißt, dass Arbeitnehmer vom Gesamt-Beitragssatz von 3,05 Prozent 2,025 Prozent und Arbeitgeber 1,025 Prozent tragen.
Eine Besonderheit gilt auch bei der Beitragstragung für Beschäftigte, die eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich ausüben. Hierbei handelt es sich um Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro. In diesem Entgeltbereich wird die Bemessungsgrundlage (also das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) für den Arbeitnehmer rechnerisch reduziert, sodass eine geringere Beitragslast (als 1,525 Prozent) entsteht. Für Arbeitgeber ergibt sich bei den Beschäftigungen im Übergangsbereich keine Entlastung bei der Beitragstragung.
Rentenbezieher und Selbstständige
Rentenbezieher müssen den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine tragen. Das heißt, dass eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger (analog, wie dies bei den Arbeitgebern für Beschäftigte der Fall ist) nicht erfolgt. Daher wird der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, vollständig von der Rente einbehalten und von der Rentenkasse abgeführt. Sollte ein Rentner (aufgrund einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung) den Zuschuss zu den Krankenkassen-Beiträgen mit der Rente ausgezahlt bekommen, erfolgt für die Pflegeversicherungsbeiträge kein zusätzlicher Zuschuss.
Selbstständig müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung ebenfalls selbst aufbringen.
Kinderlosenzuschlag
Kinderlose Versicherte müssen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr neben dem „normalen“ Pflegeversicherungsbeitrag noch einen Kinderlosenzuschlag entrichten. Dieser liegt ab Januar 2023 zunächst weiterhin bei 0,35 Prozent.
Der Kinderlosenzuschlag muss von allen Versicherten alleine getragen werden. Auch bei Beschäftigten beteiligt sich der Arbeitgeber an diesem Beitragszuschlag nicht.
Im Kalenderjahr 2023 muss der Gesetzgeber den Kinderlosenzuschlag neu regeln. Von daher wird es im Laufe des Jahres zu einer Neuerung hinsichtlich des Kinderlosenzuschlags kommen. Hintergrund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht am 07.04.2022 (Az. 1 BvR 717/6, 1 BvL 3/18 und 1 BvR 2824/17) festgestellt hat, dass die bisherige Regelung nicht verfassungskonform ist. Dies deshalb, weil bei der Höhe des Kinderlosenzuschlags nicht nach der Anzahl der Kinder, welche der Versicherte hat, differenziert wird. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.07.2023 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, womit es zu einer Änderung bei Kinderlosenzuschlags im Laufe des Jahres 2023 kommen wird.
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