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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beitragssatz

Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung ab 01.01.2022

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einen Kinderlosenzuschlag zusammen. Der allgemeine Beitragssatz ist bereits seit dem Jahr 2019 im jüngsten Zweig der Sozialversicherung unverändert. Zum 01.01.2022 erfolgt eine Anpassung beim Kinderlosenzuschlag, welche mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) umgesetzt wird.

Durch die Beitragssatzanpassung kommt es zu einer Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,1 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz bleibt dagegen unverändert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2022 folgende Beitragssätze in der Sozialen Pflegeversicherung gelten:

  • allgemeiner Beitragssatz: 3,05 Prozent
  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,35 Prozent

Keine Änderung beim allgemeinen Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz liegt seit dem 01.01.2019 unverändert bei 3,05 Prozent. Hieran wird es auch zum 01.01.2022 keine Änderung geben.

Der allgemeine Beitragssatz wird durch den Gesetzgeber festgesetzt und ist für alle Pflegekassen – welche jeweils unter dem Dach der Krankenkasse erreichtet sind – identisch.

Erhöhung des Kinderlosenzuschlags

Der Kinderlosenzuschlag wurde bereits im Jahr 2005 eingeführt. Hierbei handelt es sich um einen Beitragszuschlag, den nur die Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr leisten müssen, die kinderlos sind.

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, gilt eine Sonderregelung. Diese Versicherten müssen den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen, auch wenn sie kinderlos sind.

Seit der Einführung des Kinderlosenzuschlags im Jahr 2005 lag dieser unverändert bei 0,25 Prozent. Mit dem GVWG wird zum 01.01.2022 eine Anhebung auf 0,35 Prozent umgesetzt. Der Gesetzgeber begründet diese Anhebung damit, dass der damaligen Ausgangsrelation zum allgemeinen Beitragssatz, als der Kinderlosenzuschlag gesetzlich eingeführt wurde, wieder besser entsprochen werden soll. Im Jahr 2005 lag der allgemeine Beitragssatz nämlich bei 1,0 Prozent. Während dieser auf – aktuell 3,05 Prozent – im Laufe der Jahre mehrmals angehoben wurde, kam es zu keiner Änderung bei Kinderlosenzuschlag.

Beitragstragung

Beschäftigte

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird der allgemeine Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Der Kinderlosenzuschlag ist von den Beschäftigten – ohne Beteiligung des Arbeitgebers – alleine aufzubringen.

Damit besteht ab dem 01.01.2022 für die Beschäftigten eine Beitragslast von 1,525 Prozent bzw. für Kinderlosen von 1,875 Prozent. Für die Arbeitgeber beträgt die Beitragslast ab dem 01.01.2022 1,525 Prozent.

Rentner

Bei Rentnern beteiligen sich die Rentenversicherungsträger an den Pflegeversicherungsbeiträgen nicht. Das heißt, dass sowohl der allgemeine Beitrag als auch ein evtl. zu leistender Kinderlosenzuschlag vom Rentner alleine zu tragen ist.

Für Rentner und kinderlosen Rentner, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, kommt es zum 01.01.2022 zu keiner Änderung in der Beitragslast. Von diesen Rentnern müssen – wie schon im Jahr 2021 – weiterhin 3,05 Prozent an Pflegeversicherungsbeiträge aufgebracht werden.

Für kinderlose Rentner, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, entsteht ab dem Jahr 2022 eine erhöhte Beitragslast. Insgesamt müssen dann aus der Rente 3,4 Prozent für die Soziale Pflegeversicherung aufgebracht werden.

In Sachsen gilt eine Sonderregelung

Im Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit, was die Verteilung der Beitragstragung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anbelangt. In Sachsen wurde im Jahr der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag nicht aufgehoben. Damit kam es zu keiner finanziellen Entlastung für die Arbeitgebern. In der Folge haben die Arbeitgeber vom hälftigen Pflegeversicherungsbeitrag 0,5 Prozent weniger bzw. die Arbeitnehmer 0,5 Prozent mehr zu tragen.

Im Jahr 2022 ergeben sich damit folgende Beitragsbelastungen: Arbeitgeber beteiligen sich am Pflegeversicherungsbeitrag mit 1,025 Prozent, Arbeitnehmer mit 2,025 Prozent. Sollte es sich um einen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr handeln, liegt der Arbeitnehmeranteil bei insgesamt 2,375 Prozent.

Bildnachweis: © Iris Muecke

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