Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.01.2019 bei 3,05 Prozent bzw. 3,3 Prozent
In den vergangenen Jahren musste der Gesetzgeber den Beitragssatz zur Gesetzlichen/Sozialen Pflegeversicherung bereits mehrmals anheben. Zum 01.01.2019 kommt es zu einer weiteren Beitragssatzerhöhung im Umfang von 0,5 Prozentpunkten. Mit der Beitragssatzerhöhung liegt der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung dann ab Januar 2019 bei 3,05 Prozent bzw. für kinderlose Versicherte bei 3,3 Prozent.
Die Beitragssatzerhöhung wird erforderlich, da die Pflegekassen den Berechnungen zufolge bis Jahresende etwa 3,1 Milliarden Euro an Defizit verbuchen. Die steigenden Ausgaben sind einerseits auf die Entwicklung der Bevölkerungsstruktur zurückzuführen; hier nimmt der Anteil der älteren Menschen stetig zu. Andererseits hat der Gesetzgeber mit der zum 01.01.2017 umgesetzten Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz II) die Leistungen der Pflegeversicherung deutlich verbessert und erweitert. Darüber hinaus haben durch die Einführung der Pflegegrade, mit denen die bisherigen Pflegestufen ersetzt wurden, deutlich mehr Versicherte die Möglichkeit, Pflegeleistungen zu beziehen.
Seitens des Gesundheitsministeriums wird geprüft, ob zum Ausgleich der Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung eine Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgen kann.
Da der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung vom Gesetzgeber bestimmt wird, gilt dieser für alle (gesetzlichen) Pflegekassen. Die Pflegekassen sind stets unter dem Dach der jeweiligen Krankenkasse errichtet.
Beitragstragung
Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung müssen von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte getragen werden, weshalb es bei der angekündigten Beitragssatzerhöhung für beide „Parteien“ zu einer Mehrbelastung von 0,25 Prozent kommt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen dann zur Pflegeversicherung jeweils 1,525 Prozent aus den beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in Höhe von 0,25 Prozent muss von den Versicherten alleine getragen werden. Hieran beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.
Ebenfalls muss der volle Pflegeversicherungsbeitrag von Rentnern getragen werden. Die Rentenkassen beteiligen sich an den Pflegeversicherungsbeiträgen, wie dies bei den Krankenversicherungsbeiträgen der Fall ist, nicht. Das bedeutet, dass die Rentner ab dem 01.01.2019 durch die Beitragssatzerhöhung eine um 0,5 Prozent geringere Netto-Rente ausgezahlt bekommen.
Selbstständige müssen ebenfalls den Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen.
Besondere Beitragstragung im Bundesland Sachsen
Für Beschäftigte im Bundesland Sachsen ist die Besonderheit zu beachten, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht jeweils zu 50 Prozent getragen werden. Als im Jahr 1995 die Pflegeversicherung eingeführt wurde, sollte zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die Arbeitgeber ein Feiertag gestrichen werden, welcher stets auf einen Arbeitstag fällt. Während in allen Bundesländern der Buß- und Bettag gestrichen wurde, erfolgte die Streichung eines Feiertages in Sachsen nicht. Demzufolge müssen die Arbeitnehmer den Arbeitgeberbeitrag in Höhe von – damals – 0,5 Prozent bis heute zusätzlich übernehmen.
Von dem neuen, ab 01.01.2019 geltenden Beitragssatz von 3,05 Prozent übernehmen die Arbeitgeber daher 1,025 Prozent, während die Arbeitnehmer 2,025 Prozent entrichten müssen. Hinzu kommt auch hier noch – sofern kinderlos – der Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent.
Überblick über die Entwicklung des Beitragssatzes
Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 hat sich der Beitragssatz kontinuierlich erhöht, was die immer größere Bedeutung des jüngsten Zweiges der Sozialversicherung verdeutlicht. Folgend ist eine Übersicht, wie sich die Beitragssätze zur Pflegeversicherung entwickelt haben:
Zeitraum ab: | Beitragssatz |
01.01.1995 | 1,0 Prozent |
01.07.1996 | 1,7 Prozent |
01.07.2008 | 1,95 Prozent |
01.01.2013 | 2,05 Prozent |
01.01.2015 | 2,35 Prozent |
01.01.2017 | 2,55 Prozent |
01.01.2019 | 3,05 Prozent |
Der Kinderlosenzuschlag (Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte) in Höhe von 0,25 Prozent wurde zum 01.01.2005 eingeführt. Dieser ist von allen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu zahlen. Ausgenommen sind kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 (also Geburtsjahrgänge bis 1939) geboren sind.
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