Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen
Bereits im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber einen Beitragszuschlag in der Gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte eingeführt. Noch heute müssen sich die Gerichte mit der Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlags, der 0,25 Prozent beträgt, befassen. Mit einem aktuellen Beschluss vom 02.09.2009 hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1997/08 eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen, die ein kinderloser Mann eingereicht hatte.
Die Beschwerde
Ein verheirateter kinderloser Versicherter hatte beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er seit dem 01.01.2005 aufgrund des eingeführten Kinderlosen-Zuschlags mit 0,25 Prozent zusätzlich ...