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Arzneimittel

Bundesverwaltungsgericht gibt Drogeriemärkten grünes Licht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.03.2008 den Drogeriemärkten grünes Licht gegeben und bestätigt, dass diese Arzneimittel ausgeben dürfen. Damit haben die Drogeriemärkte die Legitimation, die Logistik für Arzneimittel abwickeln zu dürfen.

Das Arzneimittelgesetz erlaubt bereits seit dem Jahr 2004 den Versandhandel mit Arzneimitteln, die apothekenpflichtig sind. Angefangen hatte ein jahrelanger Rechtsstreit, als die Drogeriemarktkette „dm“ in Kooperation mit einer Versandapotheke aus den Niederlanden einen Bestell- und Abholservice für Medikamente angeboten hat.

Die Drogeriemarktkette „dm“ bietet für ihre Kunden den Service an, in den Filialen Bestellungen  für Medikamente abzugeben, die drei Tage später in der Filiale abgeholt werden können. Als besonderen Service wird noch angeboten, dass die bestellten Medikamente sogar zu den Kunden nach Hause geliefert werden.

Ursprünglich war der Service von „dm“ lediglich auf acht Filialen im Rheinland begrenzt. Aktuell besteht in 80 Filialen im Bundesland Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, die Medikamente zu bestellen. Hierzu wurden sogenannte Pharma-Punkte installiert.

Stadt Düsseldorf untersagte Service von „dm“

Im Jahr 2004 untersagt die Stadt Düsseldorf den Bestell- und Abholservice, der von „dm“ angeboten wurde. Nach Ansicht der Stadt Düsseldorf erlaubt das Arzneimittelgesetz nur den Direktvertrieb von Medikamenten, die den Verbrauchern direkt zugestellt werden müssen. Nicht zulässig sollte sein, dass die Drogeriemärkte die Rezepte einsammeln bzw. die Abholung der Medikamente in den Filialen ermöglichen.

„dm“ gab sich mit der Auffassung und der von der Stadt Düsseldorf erteilten Ordnungsverfügung nicht zufrieden und beschritt dagegen den Klageweg.

Drogeriekette gewann Rechtsstreit

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte bereits im November 2006 die Auffassung der Stadt Düsseldorf nicht geteilt und sah kein rechtswidriges Vorgehen seitens der Drogeriekette „dm“. Nun wurde in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht „dm“ Recht gegeben, dass das Serviceangebot mit dem Arzneimittelgesetz im Einklang steht.

Nur logistische Leistungen

Wie die Richter in ihrem Urteil herausstellten und zusätzlich betonten, darf sich der Service von „dm“ lediglich auf logistische Leistungen beschränken. Es darf nicht sein, dass der Eindruck entsteht, „dm“ würde die Medikamente selbst abgeben. Ebenfalls muss eine Werbung, die diesen Eindruck vermitteln könnte, unterbleiben.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist es scheinbar eine verbreitete Form des Versandhandels, dass bestellte Waren in einer Abholstation an Kunden abgegeben werden. Daher verstößt auch die von „dm“ praktizierte Form der Bestellung und Aushändigung von Medikamenten nicht gegen den erlaubten Versandhandel. Ebenfalls sind die Schutzziele, die das Apotheken- und Arzneimittelrecht vorsieht, durch die Serviceleistungen von „dm“ nicht gefährdet.

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