Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital

Die herkömmliche (gelbe) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Die Einführung bzw. die technische Umsetzung erfolgt jedoch schrittweise.

Der Grundstein für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bereits im Mai 2019 gelegt. Mit diesem Gesetz wurde bestimmt, dass die Daten der Arbeitsunfähigkeit von den Vertragsärzten und Vertragszahnärzten über ein elektronisches Übermittlungsverfahren an die Krankenkassen zu geben sind. Da mit dem TSVG die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern nicht geregelt wurde, wurde dies mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) nachgeholt.

Dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital werden, führt einerseits zu einer schnelleren Information zwischen den Beteiligten (Ärzte, Krankenkassen, Arbeitgeber), andererseits auch zu einer Entlastung der Umwelt. Aktuell werden jährlich zirka 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt, die ab der Digitalisierung nicht mehr ausgedruckt werden müssen.

Informationen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, bestätigt dies der untersuchende Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt. Diese Bestätigung erfolgt mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche in der herkömmlichen Form insgesamt vier Ausfertigungen enthält. Je eine Ausfertigung ist für den Vertragsarzt/Vertragszahnarzt, für die Krankenkasse, für den Arbeitgeber und für den Versicherten bestimmt.

Die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine medizinischen Angaben. Auf diesem Durchschlag wird also weder eine Diagnose noch ein ICD-Diagnoseschlüssel ausgewiesen.

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sehen vor, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer, sofern diese länger als drei Kalendertage andauert, dem Arbeitgeber in Form einer ärztlichen Bescheinigung – der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ – nachweisen muss. Der Arbeitgeber kann jedoch auch von seinem Recht Gebrauch machen und eine solche ärztliche Bescheinigung bereits vor Ablauf von drei Kalendertagen von seinem Arbeitnehmer einfordern.

Elektronische Übermittlung an Krankenkasse

Nach aktuellem Stand wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen Ärzten und Krankenkassen am 01.10.2021 starten. Der ursprüngliche Starttermin am 01.01.2021 konnte nicht eingehalten werden.

Elektronische Übermittlung an Arbeitgeber

Voraussichtlich soll die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Arbeitgeber am 01.07.2022 starten. Bis zu diesem Start werden die Arbeitnehmer daher weiterhin die herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zur Vorlage beim Arbeitgeber erhalten.

Die Arbeitgeber können, wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt wurde, die Daten der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, digital bei der Krankenkasse abrufen. Die Krankenkassen übermitteln dann den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Zudem werden Angaben darüber gemacht, ob es sich um eine Erstbescheinigung oder eine Folgebescheinigung handelt und wann der Entgeltfortzahlungsanspruch endet.

Auch nach Einführung der eAU erhält der Arbeitgeber keine Angaben zur Diagnose bzw. zum ICD-Diagnoseschlüssel, welche/r die Arbeitsunfähigkeit verursacht.

Informationspflichten bleiben bestehen

Die Einführung der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) führt zu keinen Änderungen bei den Informationspflichten, welche die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit muss also weiterhin dem Arbeitgeber – telefonisch, per Fax oder per E-Mail – mitgeteilt werden.

Wird eine Arbeitsunfähigkeit für geringfügig Beschäftigte (Minijob) oder für Beschäftigte im Privathaushalt bestätigt, erfolgt dies auch künftig in der bisherigen Art und Weise. Für diese Personenkreise wird die Arbeitsunfähigkeit nicht mittels eAU bestätigt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder von einem Arzt im Ausland bescheinigt wird.

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