MDK-Reformgesetz

Medizinische Dienst der Krankenversicherung - Reformgesetz für mehr Neutralität

Am 17. Juli 2019 stimmte das Kabinett dem Entwurf des MDK-Reformgesetzes zu. Zukünftig soll der Medizinische Dienst als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten und unabhängig von den Krankenkassen organisiert werden. Die Reform soll zu mehr Unabhängigkeit, Transparenz und patientenorientierterem Handeln der MDK-Mitarbeiter führen. Das Gesetz soll laut Bundesgesundheitsministerium ab Jahresbeginn 2020 greifen.

Neuaufstellung von MDK und MDS 2020

Die Reformpläne sehen vor, dass MDK und MDS neue Wege gehen müssen. Bisher ist der medizinische Dienst eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen. Nach dem Reformgesetz soll der Medizinische Dienst der Krankenkassen als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nur noch als MD (Medizinischer Dienst) bezeichnet werden. Auch mit dieser Namensänderung zum MD Bund sollen die Änderungen nach außen sichtbar gemacht werden. Zukünftig sollen auch neue Richtlinien in der Vorgehensweise des MD festgelegt werden.

Patientenvertreter werden Teil des Verwaltungsrats

Durch das von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg gebrachte MDK-Reformgesetz, werden zukünftig auch Vertreter der Patientinnen und Patienten als Verwaltungsräte beim MD Einfluss nehmen. Zudem werden auch Verbrauchervertreter, Vertreter der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat sitzen, sodass alle betroffenen Parteien gehört werden. Ausgeschlossen werden hingegen bei Krankenkassen und deren Verbänden tätige Personen.

Prüfungen der Krankenhausabrechnungen sind Teil der Reform

Der MDK ist nicht nur für die Feststellung und Einstufung einer Pflegebedürftigkeit zuständig, sondern die Mitarbeiter des MDK sind auch mit der Prüfung der Krankenhausabrechnungen vertraut. Da die Überprüfungen im Auftrag der Krankenkassen durchgeführt werden, gab es häufig Streitigkeiten um Konditionen und Abrechnungsdetails. Auch dieser Punkt soll sich mit der Reform ändern und soll den bisher ständig steigenden Prüfungsquoten ein Riegel vorgeschoben werden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass in Kliniken und Krankenhäusern der Verwaltungsaufwand durch die Prüfungen stetig gewachsen ist und zur wahren Last wurde, was letztlich auf Kosten der Versorgung der Patienten ging.

Zukünftig will die Bundesregierung Anreize für korrekte Abrechnungen geben. So sollen Krankenhäuser, die nicht negativ auffallen mit niedrigeren Prüfungsquoten und somit geringerem Aufwand belohnt werden. Ab 2020 soll eine maximale Prüfungsquote für jedes Krankenhaus festgesetzt werden, sodass die MD-Prüfungen auf ein vernünftiges Maß reduziert werden sollen. Bis 2021 sollen dann anhand der Erfahrungen mit den einzelnen Krankenhäusern individuelle Prüfungsquoten festgesetzt werden. Ein wichtiger Punkt ist zudem, dass unnötige Prüffelder wie die Pflegepersonalkostenvergütung zukünftig vermieden werden sollen.

Vorteile für Patienten und Pflegebedürftige

Durch das MDK-Reformgesetz ist der Weg im Grunde geebnet, dass auch Patienten und Pflegebedürftige ab 2020 von den Änderungen profitieren könnten. Durch die neu geschaffene Unabhängigkeit sollen die Belange der Patienten vermehrt berücksichtigt werden. Auch bei der Pflegegradfeststellung ist es vorteilhaft, wenn der Prüfer unabhängig von der Krankenkasse bzw. Pflegeversicherung agieren kann. Zudem kann der verringerte Verwaltungsaufwand in Krankenhäusern und Kliniken dazu führen, dass wieder etwas mehr Zeit für die Patienten bleibt.

Ob das Reformgesetz wirklich in allen Bereich so greift, wie es wünschenswert ist, bleibt natürlich abzuwarten. Die Krankenkassen zweifeln natürlich daran, doch Patienten- und Ärzteschaft hegen die Hoffnung, dass ihre Belange zukünftig durch den MD vermehrt in den Fokus rücken.

Für mehr Transparenz sollen zudem künftig die Sitzungen des „Gemeinsamen Bundesausschuss“ (G-BA) live via Internet übertragen werden. Auch ein Abruf über eine Mediathek soll interessierten Bürgern ermöglicht werden. All dies soll Entscheidungen des G-BA nachvollziehbarer werden lassen und den Bürgern ermöglichen, sich ausführlich zu informieren.

Das Gesetz tritt voraussichtlich ab 01. Januar 2020 in Kraft, da es keine Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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