Wartezeit für Fachärzte soll auf 4 Wochen begrenzt werden
Durch das Versorgungsstärkungsgesetz, welches im August 2015 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem die Einrichtung von sogenannten Terminservicestellen gesetzlich geregelt. Die Terminservicestellen (kurz: TSS) wurden nun eingerichtet und unterstützen ab dem 25. Januar 2016 alle gesetzlich Krankenversicherten, dass ein zeitnaher Termin bei einem Facharzt angeboten werden kann.
Die Einrichtung der Terminservicestellen erfolgte deshalb, weil die Wartezeit auf einen Facharzttermin bei gesetzlich Krankenversicherten deutlich länger ist als bei Privatversicherten. Teilweise mussten die Versicherten mehrere Monate warten, bis sie einen Termin bei einem Facharzt bekamen. Sinn und Zweck der Einrichtung ist es daher, überlange Wartezeiten in dringenden Fällen zu verhindern. Damit trägt der Gesetzgeber auch der Situation Rechnung, dass im Zusammenhang mit der Terminvergabe von Fachärzten oftmals von der „Zwei-Klassen-Medizin“ gesprochen wurde.
Die Terminservicestellen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen unterhalten. Sie unterstützen die Versicherten bei der Vereinbarung von Facharztterminen.
Nicht generell für Facharzttermine zuständig
Die neuen Servicestellen sind nicht für die Unterstützung bei der Terminvereinbarung bei allen Fachärzten zuständig. Grundvoraussetzung ist, dass der Versicherte eine Überweisung zum Facharzt erhalten hat. Das Angebot besteht nicht für Terminvereinbarungen bei Gynäkologen und bei Augenärzten. Generell fällt auch die Terminvereinbarung bei Kinder- und Jugendärzten, bei Zahnärzten und Kieferorthopäden und bei Psychotherapeuten nicht in die Zuständigkeit der Terminservicestellen.
Die Terminvergabe soll innerhalb von vier Wochen erfolgen. Ist es den Terminservicestellen nicht möglich, innerhalb dieser Frist einen Facharzttermin zu vermitteln, gibt es in der nächstgelegenen Krankenhausambulanz einen Behandlungstermin.
Bei den Terminen, die von der Terminservicestelle vergeben werden, handelt es sich um keine Wunschtermine der Versicherten. Ebenfalls kann der konkrete Arzt nicht gewählt werden. Damit die TTS tätig wird, muss eine „dringliche Behandlungsbedürftigkeit“ bestehen. Um dies kenntlich zu machen, muss der Hausarzt auf der Überweisung einen zwölfstelligen Code angeben. Wird bei einer derartigen Verordnung vom Versicherten die Terminservicestelle angerufen, muss diese innerhalb einer Woche einen Termin mit einer maximalen Wartezeit von vier Wochen vermitteln.
Bildnachweis: Blogbild: Kurhan / Beitragsbild: Maksim Šmeljov
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