Versorgungsstärkungsgesetz

Die Inhalte des Versorgungsstärkungsgesetzes

Am 11.06.2015 hat der Deutsche Bundestag das Versorgungsstärkungsgesetz („Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“, kurz: GKV-VSG) beschlossen. Damit wird eines der wichtigsten gesundheitspolitischen Gesetzesvorhaben durch die Bundesregierung umgesetzt. Das Versorgungsstärkungsgesetz wird zum 01.08.2015 in Kraft treten.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz soll es zu einer höheren Qualität in der Versorgung und zu einer patientenorientierten Verteilung der verfügbaren Ressourcen kommen.

Die Ziele des Versorgungsstärkungsgesetzes sind unter anderem, dass es für die Versicherten auch in Zukunft eine gut erreichbare und flächendeckende medizinische Versorgung gibt bzw. ein schneller und sektorenübergreifender Zugang geschaffen wird. Weitere Ziele sind unter anderem die Förderung von Innovationen in der Versorgung, die Flexibilisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung und die Stärkung der Nutzenbewertung neuer Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen.

Die Inhalte des GKV-VSG

Terminservicestellen

Von den Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Terminservicestellen eingerichtet werden. Diese Terminservicestellen sollen dazu beitragen, dass die Wartezeiten auf einen Facharzttermin verkürzt werden.

Zweitmeinungsverfahren

Das Recht der Versicherten wird gestärkt, sich eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Ein strukturiertes und qualitätsgesichertes Zweitmeinungsverfahren wird für bestimmte planbare und besonders mengenanfällige Eingriffe eingeführt. Damit wird den Versicherten bzw. Patienten die Möglichkeit gegeben, dass sie sich vor Operationen eine Zweitmeinung einholen können, damit diese nur dann durchgeführt werden, wenn sie auch tatsächlich medizinisch notwendig sind.

Förderung von Weiterbildungsstellen

Die Förderung von Weiterbildungsstellen wird gefördert. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen von bisher 5.000 in der Allgemeinmedizin auf 7.500 erhöht. Für an der Grundversorgung teilnehmende Fachärzte werden weitere 1.000 Stellen gefördert.

Krankengeldanspruch wird patientenfreundlicher gestaltet

Bereits ab August 2015 wird der Krankengeldanspruch patientenfreundlicher gestaltet. Der Beginn des Krankengeldanspruchs ist dann der Tag der ärztlichen Feststellung und nicht mehr der Tag, der dem Tag der ärztlichen Feststellung folgt.

Um eine bestehende Arbeitsunfähigkeit weiter bestätigen zu lassen, ist eine Vorstellung beim Arzt am nächsten Werktag notwendig, der auf den letzte Tag der Krankschreibung folgt. Damit wird die zeitnahe Vorstellung beim Arzt für die Versicherten einfacher gestaltet; die bisherige Regelung zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit hatte in der Praxis oftmals zu massiven Problemen geführt.

Der Auszahlschein, auf den die Krankenkassen das Krankengeld auszahlen, entfällt ab dem Jahr 2016 vollständig. Dieser wird in die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung integriert, sodass eine „doppelte“ Bestätigung durch den Arzt (einmal für den Arbeitgeber, einmal für die Krankenkasse) entfällt.

Näheres zu den Änderungen beim Krankengeldanspruch und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter: Krankengeldanspruch patientenfreundlicher

Entlastung der Hebammen

Die Hebammen werden dadurch deutlich entlastet, dass die Kranken- und Pflegekassen auf Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen künftig verzichten sollen. Dadurch sollen die Versicherungsprämien langfristig stabilisiert und der Versicherungsmarkt belebt werden. Darüber hinaus soll die Änderung dazu beitragen, dass es zu einer dauerhaften Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammen-Versorgung kommt.

Zu- und Niederlassung von Ärzten/Psychotherapeuten

Die für die Zulassung und Niederlassung von Ärzten und Psychotherapeuten geltenden Regelungen werden ergänzt, dass über den Strukturfonds die Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeiten haben, Anreize für Ärzte in von der Unterversorgung bedrohten Gebieten zu schaffen. Dies können Zuschüsse sein, welche beispielsweise bei Praxis-Neueröffnungen oder bei besonders gefragten Leistungen gewährt werden.

Verordnungen und Entlassmanagement durch Krankenhäuser

Die Krankenhäuser erhalten erweiterte Möglichkeiten, erforderliche Leistungen zu verordnen (z. B. Verordnung von Arzneimitteln). Außerdem werden die Krankenhäuser in das Entlassmanagement stärker einbezogen. Von verbesserten Finanzierungs- und Teilnahmebedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung profitieren die Hochschulambulanzen.

Innovationsfonds

Das Versorgungsstärkungsgesetz sieht die Einrichtung eines Innovationsfonds vor. Dieser Innovationsfonds wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingerichtet und soll die Entwicklung neuartiger Versorgungsformen honorieren. Über den Innovationsfonds werden in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 300 Millionen Euro für innovative Versorgungsformen gefördert.

Behandlungszentren

Medizinische Behandlungszentren können für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderungen eingerichtet werden.

Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden im Bereich der Arzneimittel und Heilmittel weiterentwickelt und regionalisiert. Zu einer gesetzlichen Festlegung kommt es bei der Höhe des Apothekenabschlags. Damit fehlerhafte Verschreibungen vermieden und Retaxationen vermieden werden, werden die entsprechenden Regelungen angepasst.

Häusliche Krankenpflege

Im Rahmen der häuslichen Krankenkrankenpflege wurden die Leistungsansprüche ab 01.01.2016 dahingehend erweitert, dass die Leistung auch wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit gewährt werden kann, sofern keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung vorliegt. Die Leistung beinhaltet die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn eine andere im Haushalt lebende Person die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht im erforderlichen Umfang durchführen kann.

Haushaltshilfe

Die Leistungen der Haushaltshilfe wurden ab 01.01.2016 ebenfalls ausgeweitet. Bislang bestand ein Anspruch auf die Haushaltshilfe als Regelleistung nur dann, wenn sich die haushaltsführende Person in einer stationären Maßnahme befand und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ab Januar 2016 wird Haushaltshilfe auch dann geleistet, wenn dem Versicherten/der haushaltsführenden Person die Weiterführung des Haushalts aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen wird die Haushaltshilfe bis zu vier Wochen, bei Vorhandensein eines Kindes bis zum zwölften Lebensjahr (oder wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist) bis zu 26 Wochen geleistet.

Kurzzeitpflege durch die Krankenversicherung

Sollte keine Pflegebedürftigkeit vorliegen, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ab Januar 2016 auch die Gewährung von Kurzzeitpflege vor. Diese Leistung konnte bislang nur die Soziale Pflegeversicherung erbringen. Ein Anspruch auf die Kurzzeitpflege zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ist dann gegeben, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung vorliegt und die Leistungen der häuslichen Krankenpflege (s. oben) nicht ausreichend sind. Näheres hierzu kann unter: Kurzzeitpflege von der Gesetzlichen Krankenversicherung nachgelesen werden.

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