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Helmut Göpfert

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Elektronische Gesundheitskarte

Ab Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte

Die bisherigen alten Krankenversichertenkarten haben nur noch bis Jahresende 2014 gegolten. Seit dem 01.01.2015 kann somit nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden. Hierauf haben sich bereits im August 2014 die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Insgesamt weisen damit ab 2015 etwa 70 Millionen Versicherte ihren Leistungsanspruch auf Krankenversicherungsleistungen gegenüber den Ärzten und Zahnärzten mit der elektronischen Gesundheitskarte nach.

Der festgelegte Stichtag, dass ab 01.01.2015 ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis gilt, wurde sowohl von den Ärzten als auch den Krankenkassen begrüßt. Lange Zeit gab es nämlich unterschiedliche Auffassungen, wie lange die Übergangsregelung für die Einführung der eGK gilt. Die bisherige „alte“ Krankenversichertenkarte kann seit dem 01.01.2015 nicht mehr genutzt werden. Dies gilt auch, sofern die Karte ein Gültigkeitsdatum haben sollte, welches nach Dezember 2014 liegt.

Keine Vorlage der eGK

Grundsätzlich muss die elektronische Gesundheitskarte bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen vorlegt werden. Wird diese von Versicherten nicht vorgelegt, wird dennoch eine Behandlung durchgeführt, auch wenn das folgende Verfahren der Abrechnung erschwert wird.

Wird von einem Versicherten nach der Behandlung beim Arzt innerhalb von zehn Tagen eine gültige eGK nachgereicht oder kann der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse anderweitig nachgewiesen werden, wird keine privatärztliche Rechnung erstellt. Der Arzt rechnet in diesem Fall die entstandenen Kosten über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse ab.

Wird hingegen vom Versicherten innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung keine gültige eGK vorgelegt, darf der Arzt eine privatärztliche Rechnung erstellen. Die privatärztliche Rechnung muss vom Arzt allerdings wieder zurückerstattet werden, wenn bis zum Quartalsende, in dem die Behandlung durchgeführt wurde, eine gültige eGK vorgelegt wird. Alternativ kann dem Arzt bis zum Quartalsende auch von der zuständigen Krankenkasse ein bestehender Leistungsanspruch nachgewiesen werden.

Sonderregelung bei Zahnärzten

Bei den Zahnärzten gilt eine abweichende Regelung im Vergleich zu den Ärzten. Den Zahnärzten kann zwar ebenfalls innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung eine gültige eGK oder ein Anspruchsnachweis der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden, sodass es zu keiner Privatliquidation kommt. Ist diese Frist allerdings verstrichen, ist ein Nachreichen der eGK bzw. eines Anspruchsnachweises bis zum Quartalsende bei den zahnärztlichen Praxen nicht vorgesehen.

Nicht verfassungswidrig

Die elektronische Gesundheitskarte enthält unter anderem ein Lichtbild des Versicherten. Ebenfalls kann die eGK als Versicherungsnachweis im Ausland verwendet werden; die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) ist hier mit enthalten, sodass diese auch in den Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen zum Einsatz kommen kann.

Da es in den letzten Jahren kontroverse Diskussionen über die Gesundheitskarte und das auf der Karte enthaltene Lichtbild gab, hatte das Sozialgericht Berlin am 07.11.2013 bereits  über eine Klage zu urteilen. Die Richter bestätigten in ihrem Urteil, dass das Lichtbild auf der Gesundheitskarte die Persönlichkeitsrechte der Versicherten nicht verletzt und damit nicht verfassungswidrig ist. Vom Lichtbild sind nur bestimmte Personengruppen ausgenommen, nämlich Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Pflegebedürftige in der Pflegestufe II und III.

Autor: Daniela Plankl

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