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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Krankenkasse

Bundeskabinett beschließt Finanzreform der GKV

Am 26.03.2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV-FQWG) beschlossen. Einen positiven Beschluss fasste schließlich am 05.06.2014 auch der deutsche Bundestag. Mit dem Gesetzesvorhaben werden gravierende Einschnitte in die Finanzstruktur der Krankenkassen vollzogen. Den einzelnen Krankenkassen wird mit den Änderungen, welche zu Jahresbeginn 2015 in Kraft treten sollen, aber auch wieder mehr Finanzhoheit eingeräumt.

Aktuell liegt der Beitragssatz bundesweit einheitlich bei 15,5 Prozentpunkten. In diesen 15,5 Prozent ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten enthalten, welche die Versicherten und Rentner alleine aufbringen müssen. 14,6 Prozent werden solidarisch von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. von den Rentnern und den Rentenkassen finanziert. Die Beiträge werden insgesamt an den Gesundheitsfonds überwiesen, der die Gelder dann wieder den Krankenkassen zuweist.

Das Gesetzesvorhaben sieht die Abschaffung des Sonderbeitrages von 0,9 Prozentpunkten zum 01.01.2015 vor. Dies bedeutet, dass ab Januar 2015 dem Gesundheitsfonds „nur“ noch Beiträge aus dem Beitragssatz von 14,6 Prozent zufließen. Es kommt damit zu einer Beitragsminderung in Milliardenhöhe. Reichen den Krankenkassen die verminderten Zuweisungen dann nicht mehr aus, müssen diese – und hier muss jede Krankenkasse selbst entscheiden – die fehlenden Beitragseinnahmen über Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben.

Arbeitgeberanteil festgeschrieben

Bereits jetzt ist der Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Hieran wird sich auch im Jahr 2015 nichts ändern. Steigende Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen führen damit nicht mehr zu steigenden Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber.

Die Höhe des Zusatzbeitrages wird von jeder Krankenkasse individuell nach einem bestimmten Prozentsatz festgelegt. Hierdurch wird es ab dem Jahr 2015 wieder unterschiedliche Gesamtbeitragssätze bei den Krankenkassen geben.

Zu einer Änderung wird es auch im Gesundheitsfonds kommen. Die Gelder werden aus dem Gesundheitsfonds über einen Risikostrukturausgleich verteilt. Dieser Risikostrukturausgleich wird übergangswiese um Ausgleichsverfahren für Auslandsaufenthalte und Krankengeld erweitert. Darüber hinaus wird die Liquiditätsreserve von derzeit 20 Prozent auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe angehoben. Dies ist erforderlich, da der GKV-Spitzenverband die Möglichkeit erhalten wird, Kassen-Insolvenzen über eine Darlehensaufnahme beim Gesundheitsfonds von bis zu 0,75 Milliarden Euro abzuwickeln.

Institut für Qualitätssicherung

Das Gesetzesvorhaben sieht auch vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe erhält, ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Qualitätsinstitut zu gründen. Diese Einrichtung wird die Rechtsform einer Stiftung erhalten und „Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen“ heißen. Das Institut hat die Aufgaben, Instrumente zur besseren Messbarkeit der Versorgungsqualität und eine transparentere Dokumentation zu entwickeln. Im Internet sollen diese Ergebnisse allgemeinverständlich veröffentlicht werden.

Damit das Gesetz zum 01.01.2015 umgesetzt werden kann, soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause 2014 abgeschlossen werden.

Umfangreiche Informationspflicht durch Krankenkassen

Durch das neue Gesetz erhalten die Krankenkassen eine umfangreiche Verpflichtung im Falle einer Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. der Erhöhung von Zusatzbeiträgen, die Mitglieder zu informieren. Die Mitglieder müssen rechtzeitig und schriftlich über die Erhebung/Erhöhung der Zusatzbeiträge informiert werden. In den Informationsschreiben muss ausdrücklich über das dann bestehende Sonderkündigungsrecht zum Kassenwechsel hingewiesen werden. Auch muss ein Aufklärungsangebot des GKV-Spitzenverbandes beigefügt sein.

Anpassung des Finanzausgleichs unter den Kassen

Damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen weitestgehend eliminiert werden, wird der Finanzausgleich optimiert. Damit sollen Unterschiede bei den Kassen, welche durch unterschiedliches Einkommen, die Altersstruktur und die Morbidität der Versicherten bedingt sind, ausgeräumt werden. Zur Erreichung dieses Ziels wird der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich angepasst werden.

Darlehen bei Kasseninsolvenzen

Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz ermöglicht insolventen Krankenkassen eine Darlehensaufnahme in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro. Dieses Darlehen wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen und muss innerhalb eines halben Jahres wieder zurückgezahlt werden.

Damit die Kosten im Falle einer Darlehensaufnahme abgefedert werden, wird die Liquiditätsreserve auf ein Viertel einer durchschnittlichen Monatsausgabe erhöht.

Unabhängige Patientenberatungen

Die unabhängigen Patientenberatungen in Deutschland (UPD) werden stärker gefördert als bislang. Bundesweit existieren 21 Patientenberatungsstellen, die vor allem bei der Telefonberatung an ihre Grenzen stoßen. Die UPD erhält die Fördermittel von bislang 5,6 Millionen Euro auf 9 Millionen Euro aufgestockt und von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet.

Rabattverträge bei Impfstoffen

Die Krankenkassen können bisher mit Pharmaunternehmen exklusive Rabattverträge abschließen, mit denen die Versorgung mit Impfstoffen für Schutzimpfungen vereinbart wird. Durch das GKV-FQWG werden die Krankenkassen ab 2015 verpflichtet, solche Rabattverträge je Versorgungsregion immer mit mindestens zwei Pharmaunternehmen abzuschließen, damit im Falle von Lieferschwierigkeiten bei einem Hersteller dennoch eine Versorgung sichergestellt ist.

Zügige Hilfe für Hebammen

In letzter Zeit sorgen steigende Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung, welche Hebammen abschließen müssen, dafür, dass die Hebammen in ihrer Existenz bedroht sind. Schon während der parlamentarischen Beratungen zum GKV-FQWG wurden neue Regelungen zu Entlastungsmöglichkeiten für die Hebammen aufgenommen. Der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände sind in der Pflicht, für Hebammen mit geringen Geburtenzahlen ab dem 01.07.2014 Vergütungszuschläge für bestimmte Abrechnungspositionen auszuhandeln. Die Regelungen sollen vor allem Hebammen in der Hausbetreuung, freiberuflichen Hebammen in Geburtshäusern und Beleghebammen mit einer 1:1-Betreuung zugutekommen.

Ab dem 01.07.2015 sollen durch das neue Gesetz Hebammen gefördert werden, die aufgrund geringer Geburtenzahlen bei den Prämienzahlungen wirtschaftlich überfordert wären und die zugleich – erst noch zu bestimmende – Qualitätsanforderungen erfüllen; den Hebammen soll ein Sicherstellungszuschlag eingeräumt werden.

Psychiatrische Einrichtungen

Die Einführungsphase des pauschalierten Vergütungssystems (PEPP) für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen wird durch das neue Gesetz bis 2016 und damit um weitere zwei Jahre verlängert. Die Einrichtungen können damit weiterhin entweder das alte oder das neue Vergütungssystem anwenden.

Autor: Klaus Meininger

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