Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Elektronische Gesundheitskarte

Gesundheitskarte in elektronischer Form entspricht der Verfassung

Verpflichtung zum Bild

Ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin hat jetzt die Versicherten verpflichtet sich mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auszustatten. Dieses Urteil wurde nötig, da rund fünf Prozent der zirka 70 Millionen Versicherten, unter anderem wegen Angst um den Datenschutz, noch keine eGK haben.

Aus einer Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin vom 07.11.2013 geht hervor, dass gesetzlich Krankenversicherte ab dem 01.01.2014 verpflichtet sind eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu verwenden. Sie können von ihrer Krankenkasse auch keinen anderen Versicherungsnachweis erhalten, dazu besteht kein Anspruch. Die meisten Versicherten haben ein berechtigtes Interesse an einer Verpflichtung zur Benutzung der eGK sowie an der Speicherung der Daten auf der Karte. Dadurch wird auch eine wirksame und personenbezogene Leistungserbringung und auch deren Abrechnung gesichert, wobei das definitiv erforderliche Foto die eindeutige Zuordnung zum Versicherten vereinfacht und auch die Verwendung der Karte durch jemand anderen verhindert.

Pflicht ab 01.01.2014

Obwohl sie seit Jahren kontrovers diskutiert wird, müssen alle Versicherten ab dem 01.01.2014 die elektronische Gesundheitskarte benutzen. Hauptsächlich wegen datenschutzrechtlicher Bedenken haben Versicherte der Einführung der eGK den Kampf angesagt. Zum ersten Mal wurde jetzt von einem Gericht ein entsprechender Antrag aus inhaltlichen Gründen und nicht wie bisher immer aufgrund fehlender Dringlichkeit abgelehnt.

Antragsteller war im vorliegenden Fall ein Versicherter aus Berlin der von seiner Krankenkasse bereits mehrmals aufgefordert worden war die zur Erstellung der neuen eGK notwendigen Personalangaben zu machen und ein Lichtbild einzureichen, was er jedes Mal mit der Begründung verweigerte, sich „der biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht bedienen zu wollen und wies dabei auch auf die allgemeine öffentliche Missbilligung hin. Er beantragte dann am 21.10.2013 ein Eilverfahren beim Sozialgericht Berlin mit dem er seine Krankenkasse in die Pflicht nehmen lassen wollte, ihm eine anderweitige Bescheinigung über seine Versicherung zur Vorlage bei den Ärzten auszustellen.

Bestätigung zur Benutzung der eGK

Das Sozialgericht Berlin war jedoch der Auffassung, dass der Antragsteller ab 01.01.2014 gesetzlich verpflichtet sei, zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die eGK zu benutzen und wies deshalb mit Beschluss vom 07.11.2013 den Antrag des Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Das Gericht sah zwar einerseits die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers durch die Nutzungspflicht eingeschränkt, andererseits aber auch ein nicht geringes Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an einer zielgerichteten Erbringung der Leistungen und entsprechender Abrechnung als gegeben. Außerdem besteht immer auch eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers, wobei ohne seine persönlichen Daten und ohne ein Foto eine Krankenversichertenkarte durch die Krankenkasse nicht ausgestellt werden kann.

Recht des Versicherten nicht verletzt

Der Umfang der Daten, die bindend auf der Gesundheitskarte enthalten sein müssen, habe sich durch die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK nicht geändert. Das Sozialgeheimnis des Antragsstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (nach Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz) werden weder durch die Speicherung der Daten noch durch ein entsprechendes Foto des Versicherten verletzt. Hier stehe eindeutig das Allgemeininteresse an der Wiedergabe eines Lichtbildes sowie der Speicherung der Daten im Vergleich zum persönlichen Interesse des Versicherten im Vordergrund, wobei ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht hingenommen werden muss. Es wurde hier auch festgestellt, dass die anzugebenden Personendaten keineswegs die höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten betreffen. Außerdem ist davon auszugehen, dass unser Versicherungssystem nur bei der Beteiligung aller Versicherten funktionieren könne.

Grundlagen – Ausnahmen

Von der gesetzlichen Verpflichtung zum Lichtbild und zur Unterschrift auf der Versichertenkarte gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V gibt es nur wenige Ausnahmen. So müssen Personen, denen es nicht möglich ist, bei der Erstellung eines Fotos mitzuwirken (z.B. Pflegebedürftige) oder Kinder unter 15 Jahren kein Lichtbild einreichen.

Mögliche Kartenerweiterung noch unwichtig

Zukünftig können auf der elektronischen Gesundheitskarte auch noch weitere Daten und Angaben gespeichert sowie zusätzliche Funktionen aufgenommen werden, was aber einer derzeitigen Anwendung nicht im Wege steht. Die Ausweitung der Anwendungsbereiche der eGK bedarf aber in jedem Fall der Zustimmung aller Versicherten und auch die entsprechende Einführung durch die Gesetzgebung.

Der Beschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 07.11.2013 (AZ: S 81 KR 2176/13 ER), mit dem bestätigt wurde, dass die Elektronische Gesundheitskarte verfassungsgemäß ist, ist noch nicht rechtskräftig und kann deshalb vom Antragsteller beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Autor: Daniela Plankl

Bildnachweis: © blende11.photo - stock.adobe.com